Leitsatz

Bei mangelnder Instandhaltung stellt großflächig abfallender Außenputz auch dann einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel dar, wenn die Wärmedämmung nicht eingeschränkt ist.

War die Außenfassade des Mietobjekts bei Mietbeginn intakt, hat der Mieter einen Anspruch auf Herstellung eines einwandfreien, optisch ansprechenden Außenputzes an dem Gebäude, in dem seine Wohnung liegt. Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung wird auch von ihrer Wertschätzung bestimmt. Sowohl das Wohnumfeld als auch der Zustand des Gebäudes, in dem die Mietwohnung liegt, spielen für die Frage der ortsüblichen Miete, das heißt auch für die Frage der Wertschätzung der Mietwohnung durch den Mieter, eine wichtige Rolle. Die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftlich genutzte Hausteile wie Hauseingang oder Fassade. Der Mieter muss sich auch nicht damit zufriedengeben, dass der Vermieter eine Sanierung generell in Aussicht stellt, denn der Vermieter hat nicht das Recht, den Mietmangel zu beseitigen, wann es ihm gefällt.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.08.2007, 8 C 129/07

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