(1) 1Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. 2Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. 3Der zentralen Einrichtung können hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nach § 15 Absatz 2 übertragen werden.

 

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.

 

(3) 1Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen. 2Die zentrale Einrichtung stellt zu gefährlichen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

 

(4) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird.

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