(1) 1Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. 2Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. 3Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

 

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

 

(3) 1Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. 2Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. 3Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen. 4Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

 

(4) 1Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. 2Durch diese Verordnung können insbesondere

 

1.

die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,

 

2.

die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,

 

3.

für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,

 

4.

Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,

 

5.

die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,

 

6.

Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,

 

7.

die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,

 

8.

die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,

 

9.

die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,

 

10.

besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist sowie

 

11.

besondere Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Durchführung der an die zentrale Einrichtung übertragenen Andienungs- und Zuweisungsverfahren festgelegt werden, soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen bestehen.

 

(4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung weitere abfallrechtliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:

 

1.

der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,

 

2.

der abfallrechtlichen Nachweisführung,

 

3.

den Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie dem Handeln und Makeln von Abfällen,

 

4.

der Notifizierung von Sachverständigen oder

 

5.

sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.

 

(5) 1Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in d...

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