Hausflur

Der Hausflur dient der Benutzung aller Eigentümer und wird als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs zum Gemeinschaftseigentum gezählt.[1]

Haustür

Die Eingangstür zum Haus dient der Benutzung aller Eigentümer und bildet als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs daher einen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[2]

Haustüranlage

Die Haustüranlage inklusive Briefkasten- und Klingel-/Gegensprechanlage dient der Benutzung aller Eigentümer und ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs als Gemeinschaftseigentum zu betrachten.

Hebeanlage

Eine Abwasser- oder sonstige Hebeanlage, die der Entwässerung des gesamten Gebäudes dient, wird auch dann dem Gemeinschaftseigentum zugeschrieben, wenn sie sich im Sonder- oder Teileigentum eines Miteigentümers befindet.[3]

Dient eine Hebeanlage nur den Souterrain-Eigentümern und ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.[4]

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.[5]

Hebebühne

s. Doppelparker

Hecke

Eine Hecke sowie deren Früchte sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zwingend Gemeinschaftseigentum.[6]

Heizkessel

Der Heizkessel ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[7]

Heizkörper

Bei haustechnischen Installationen für Wasser, Energie etc. handelt es sich um geschlossene Anlagen, deren eigenmächtige Veränderung Auswirkungen auf die Gesamtanlage haben kann. Daher können in diesem Zusammenhang die Anschlussleitungen inklusive der Heizkörper abhängig von der konkreten Heizungsanlage auch innerhalb des Sondereigentums Bestandteile des Gemeinschaftseigentums sein, wenn deren Ausbau zu einer Unterbrechung oder einer Funktionsbeeinträchtigung des Gesamtkreislaufs führt.[8] Im Übrigen stehen sowohl die Leitungen als auch die Heizkörper, wenn sie innerhalb einer Sondereigentumseinheit verlaufen, ab der ersten Absperrmöglichkeit von der Hauptleitung im Sondereigentum.[9]

Heizkörperventile

Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind sondereigentumsfähig.[10]

Heizkörper-Verdunstungsröhrchen

Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern stellen als Geräte der Verbrauchserfassung Gemeinschaftseigentum dar.[11]

Heizkostenverteiler

Geräte zur Verbrauchserfassung stellen gemeinschaftliches Eigentum dar.[12]

Heizölvorrat

Der von der Eigentümergemeinschaft eingelagerte Heizöl- oder sonstige Brennstoffvorrat ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[13]

Heizraum

Der Heizraum wird als Raum für gemeinschaftliche Dienste dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet.[14]

Zugänge zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum.[15]

Heizung

s. Heizungsanlage

Heizungsanlage

Die Heizungsanlage inklusive aller Installationen und sonstigen Gerätschaften ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum.[16]

Heizungsrohre

Bei haustechnischen Installationen für Wasser, Energie etc. handelt es sich um geschlossene Anlagen, deren eigenmächtige Veränderung Auswirkungen auf die Gesamtanlage haben kann. Daher können in diesem Zusammenhang die Anschlussleitungen inklusive der Heizkörper auch innerhalb des Sondereigentums Bestandteile des Gemeinschaftseigentums sein.[17]

Im Übrigen aber stehen die Heizkörper im Sondereigentum.[18]

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden.[19] Zu beachten ist jedoch, dass Heizungsleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.[20] Bis zu diesem Punkt sind sie demnach dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

[5] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2000, 3 Wx 276/00, ZMR 2001 S. 216; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.7.1994, 3 Wx 334/94, NJW-RR 1995 S. 206; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12A; BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 44.
[6] AG München, Urteil v. 28.6.2017, 481 C 24911/16 WEG.
[7] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34 ff.
[8] BayObLG, Beschluss v. 8.9.1988, BReg 2 Z 55/87; KG Berlin, Beschluss v. 14.11.1988, 24 W 2933/88; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Heizkörper).

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