Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wesentliche Grundstücksbestandteile als zwingendes Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 57/92 WEG)

LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 81/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer in einer seit 1976 bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft an einem seinerzeit errichteten Mehrfamilienhaus.

Der damalige Sondereigentümer der Erdgeschoßwohnung nahm 1976 bauliche Veränderungen vor; unter anderem ließ er im Kellerraum eine Toilette mit Waschbecken und eine zu deren Entsorgung notwendige Hebeanlage installieren, an die zugleich der – inzwischen verstopfte – Wasserablauf im Trockenraum und ein – inzwischen außer Betrieb gesetztes – Handwaschbecken im Heizungsraum angeschlossen wurden. Die Hausringentwässerung verläuft etwa 80 – 90 cm über der Kellersohle.

Im August 1983 teilte der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 diese auf, nachdem er Bad, WC, Hobby- und Abstellraum im Keller (einschließlich Hebeanlage) mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 baulich verbunden und den kleineren Kellerraum der Wohnung Nr. 7 zugeschlagen hatte. Im August 1984 verkaufte er die Wohnung Nr. 1 an die Beteiligten zu 1. Eigentümerin der weiteren Wohnung im Erdgeschoß, deren Badezimmer gleichfalls an die Hebeanlage im Keller der Wohnung Nr. 1 angeschlossen ist, ist inzwischen die Beteiligte zu 5.

Im Wohnungseigentumsverfahren 45 II 1/89 AG Duisburg ist ein Beschluß der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember 1988, durch den die Beteiligten zu 1. verpflichtet werden sollten, die baulichen Verhältnisse entsprechend der Teilungserklärung wieder herzustellen, rechtskräftig für ungültig erklärt worden.

Auf der Eigentümerversammlung vom 5. November 1992 wurde ein zu Tagesordnungspunkt 5 gestellter Antrag der Beteiligten zu 1., die Eigentümergemeinschaft solle 1/3 der Unterhaltungskosten für die Hebeanlage und einen jährlichen Beitrag von 50,00 DM für den Energieverbrauch übernehmen, mehrheitlich abgelehnt.

Die Beteiligten zu 1. erstreben im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß der genannte Beschluß der Eigentümerversammlung zu TOP 5 ungültig, die Hebeanlage Gemeinschaftseigentum und die hierfür anfallenden Kosten von der Gemeinschaft zu tragen seien. Sie haben in erster Instanz darüber hinaus beantragt, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, 1/3 der Unterhaltungs- und der Energieverbrauchskosten der Hebeanlage zu übernehmen. Sie haben zur Begründung geltend gemacht:

Die Ablehnung ihres Antrags auf der Eigentümerversammlung verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Weil die Hebeanlage dem Gemeinschaftseigentum diene und auch Sondereigentum der Beteiligten zu 5. entsorge, entspreche es nicht billigem Ermessen, daß sie die gesamten Kosten tragen müßten.

Während die Beteiligte zu 6. sich mit einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Gemeinschaft von 1/6 und zu Lasten der Beteiligten zu 5. mit einem weiteren 1/6 einverstanden erklärt hat, sind die Beteiligten zu 2. – 5. den Anträgen entgegengetreten und haben eingewendet:

Die Hebeanlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Hauses und damit auch nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Tatsächlich finde inzwischen eine Entwässerung des Trockenraums und des Heizungskellers nicht mehr über die Hebeanlage statt. Bei Vornahme der entsprechenden baulichen Veränderungen habe der Voreigentümer der Wohnung Nr. 1 seinerzeit zugesichert, daß auf die übrigen Eigentümer keine Kosten zukämen.

Mit Beschluß vom 11. August 1993 hat das Amtsgericht den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 5. November 1992 zu TOP 5 für ungültig erklärt und – unter Zurückweisung des Verpflichtungsantrags – festgestellt, daß die im Wohnbereich der Antragsteller befindliche Hebeanlage Teil des Gemeinschaftseigentums sei und die insoweit anfallenden Kosten von der Gemeinschaft zu tragen seien. Weil die Hebeanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch diene, entspreche der Beschluß der Eigentümerversammlung nicht billigem Ermessen und ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme folge aus § 16 Abs. 1 WEG.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 31. März 1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiterverfolgen, während die Antragsteller um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Beschwer der Antragsgegner, die nach dem Beschluß des Amtsgerichts – neben den weiteren Wohnungseigentümern – sämtliche Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungskosten ...

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