Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 54 benötigen Richter, Beamte und andere Personen des öffentlichen Dienstes für ihre Vernehmung als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, ggf. eine Aussagegenehmigung.
2. Zuständig für die Einholung der Aussagegenehmigung ist grds. das Gericht.
3. Wegen der Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigung oder der nur beschränkten Erteilung gelten die Ausführungen zu einer auf der Grundlage des § 96 abgegebenen "Sperrerklärung" für Behördenakten entsprechend.
4. Wird die Aussagegenehmigung verweigert, kann die Aufklärungspflicht es dem Gericht gebieten, dagegen Gegenvorstellungen zu erheben, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft erscheint oder sie nicht hinreichend begründet ist.
5. Aus einem Verstoß gegen § 54 ergibt sich nach h.M. kein BVV.
 

Rdn 496

 

Literaturhinweise:

Amelung, Prinzipien der strafprozessualen Verwertungsverbote, in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 433

Arloth, Neue Wege zur Lösung des strafprozessualen "V-Mann-Problems", NStZ 1993, 46

Ellenbogen, Anfechtung der behördlichen Verweigerung einer Aussagegenehmigung durch die Staatsanwaltschaft, NStZ 2007, 310

Fezer, Zur Problematik des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO, in: Festschrift für Theodor Kleinknecht, 1985, S. 113

Bohnert, Der beschuldigte Amtsträger zwischen Aussagefreiheit und Verschwiegenheitspflicht, NStZ 2004, 301

Griesbaum, Der gefährdete Zeuge – Überlegungen zur aktuellen Lage des Zeugenschutzes im Strafverfahren, NStZ 1998, 433

Kolz, Neue Wege zur Einführung des Wissens anonymer Gewährsleute in das Strafverfahren, in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, 2002, S. 35

Krehl, Der Schutz von Zeugen im Strafverfahren, NJW 1991, 85

Krey, Probleme des Zeugenschutzes im Strafverfahren, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 239

Kreysel, Der V-Mann, MDR 1996, 991

Kunkel/Rostek/Vetter, Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus Zeugnispflicht, StV 2017, 829

Laue, Der staatliche Strafanspruch in Abhängigkeit von verwaltungsrechtlicher Aufgabenerfüllung?, ZStW 120,246

Lesch, V-Mann und Hauptverhandlung – die Drei-Stufen-Theorie nach Einführung der §§ 68 III, 110 b III StPO und 172 Nr. 1a GVG, StV 1995, 542

Lisken, Sperrerklärungen im Strafprozeß, NJW 1991, 1658

M. Lorenz, Die Zulässigkeit der Vertraulichkeitszusage gegenüber Vertrauenspersonen und Informanten sowie deren Auswirkung auf das Strafverfahren, StraFo 2016, 316

Mayer, Die Geheimhaltung der Identität von Verdeckten Ermittlern, V-Personen und Informanten, Krim 2016, 228

Renzikowski, Fair trial und anonymer Zeuge – die Drei-Stufen-Theorie des Zeugenschutzes im Lichte der Rechtsprechung des EuGHMR, JZ 1999, 605

Soiné, Erkenntnisverwertung von Informanten und V-Personen der Nachrichtendienste in Strafverfahren, NStZ 2007, 247

ders., Zulässigkeit und Grenzen heimlicher Informationsbeschaffung durch Vertrauensleute der Nachrichtendienste, NStZ 2013, 83

Teubner, Aussagegenehmigung für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, PStR 2006, 181

Zacyk, Prozeßsubjekte oder Störer? Die Strafprozeßordnung nach dem OrgKG – dargestellt an der Regelung des Verdeckten Ermittlers, StV 1993, 496

s.a. die Hinw. bei → Verwertung der Erkenntnisse eines (gesperrten) V-Mannes, Teil V Rdn 3866, bei → V-Mann in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3930, bei → Zeuge, Allgemeines, Teil Z Rdn 4071, und bei → Zeuge, Vernehmung, Allgemeines, Teil Z Rdn 4151.

 

Rdn 497

1. Nach § 54 benötigen Richter, Beamte und andere Personen des öffentlichen Dienstes für ihre Vernehmung als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, ggf. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. § 61 BBG, §§ 46, 71 DRiG) eine Aussagegenehmigung. Dazu gehören auch Gemeinderäte (OVG Münster MDR 1955, 61, 62) und Schiedsmänner (BVerwGE NJW 1964, 1088). Ob auch Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute einer Aussagegenehmigung bedürfen, ist umstritten (vgl. bej. KK-Hadamitzky, § 58 Rn 8; abl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 54 Rn 10; eingehend dazu Teubner PStR 2006, 181 m.w.N.; vgl. a. LG Göttingen NJW-RR 2003, 117 [Aussagegenehmigung erforderlich]). Bei kirchlichen Bediensteten kann es sich um "andere Personen" i.S.v. § 54 handeln (OLG Köln StraFo 1999, 90; zu dieser Frage a. Hiebl StraFo 1999, 86 in der Anm. zu BGH NStZ 1999, 46 [Frage offengelassen]). Ein Zeuge ist aber nicht allein deshalb eine "andere Person", weil er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird (BGHSt 50, 318).

 

Rdn 498

§ 54 gilt auch für V-Leute der Nachrichtendienste oder der Polizei, unabhängig davon, ob sie hauptberuflich (vgl. dann § 9 BAT; Meyer-Goßner/Schmitt, § 54 Rn 11) oder nur nebenberuflich einzelne Aufträge ausführen (BGHSt 31, 148, 156 f.; 32, 115, 121; KK-Bader, § 54 Rn 9 m.w.N.; zu Nachrichtendiensten Soiné NStZ 2007, 247, 250; ders., NStZ 2013, 83 ff.; zum Begriff des VE Bu...

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