Das Wichtigste in Kürze:

1. Insbesondere in Verfahren, die Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zum Gegenstand haben, ergeben sich immer wieder Probleme, ob und wie Erkenntnisse einer im EV eingesetzten V-Person in die HV eingeführt werden können.
2. In diesem Spannungsverhältnis galt früher für die Verwertung der Erkenntnisse einer V-Person in der HV ein Verfahrensmodell, das drei Stufen vorsah. Inzwischen hat sich dies auf der Grundlage neuerer BGH-Rechtsprechung jedoch geändert.
3. Hinsichtlich der im Interesse des Mandanten zu ergreifenden Maßnahmen muss der Verteidiger ebenso wie das Gericht i.d.R. immer beachten, dass im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK auch die V-Person ein Zeuge ist, dessen Vernehmung i.d.R. in Gegenwart des Angeklagten zu erfolgen hat.
4. Lässt sich eine unmittelbare Vernehmung der V-Person in der HV nicht erreichen, kann die mittelbare Verwertung der Erkenntnisse durch einen sog. Zeugen vom Hörensagen in Betracht kommen.
5. Möglich ist schließlich auch noch eine Verlesung polizeilicher Protokolle über eine Vernehmung der V-Person.
 

Rdn 3867

 

Literaturhinweise:

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