Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit den sich aus dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson ergebenden Fragen muss der Verteidiger sich schon bei der Vorbereitung der HV beschäftigen.
2. Begrifflich sind beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen im Wesentlichen drei Personenkreise zu unterscheiden.
3. Wenn bei der Beweiswürdigung das Ergebnis einer kommissarischen Vernehmung oder der Vernehmung eines "Zeugen vom Hörensagen" verwertet wird, muss sich der Verteidiger mit der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG und des BGH befassen.
4. Schließlich muss sich der Verteidiger auch mit den Fragen der Strafzumessung beschäftigen.
 

Rdn 3931

 

Literaturhinweise:

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