Das Wichtigste in Kürze:

1. Grundlage der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Auslieferungsrecht ist im Wesentlichen das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
2. Durch das EuHbG ist seit dem 1.1.2004 der Europäische Haftbefehl eingeführt worden, der im Bereich der EU an die Stelle des Auslieferungsverfahrens nach dem IRG getreten ist.
3. Das Auslieferungsverfahren wird beim OLG geführt.
4. Nach den §§ 15, 16 IRG kann gegen den Verfolgten zunächst ein vorläufiger bzw. dann, wenn die Auslieferungsunterlagen vorliegen, ein förmlicher Auslieferungshaftbefehl erlassen werden.
5. Im Auslieferungsverfahren kommt nach § 40 IRG die Beiordnung eines (Pflicht-)Beistandes in Betracht.
6. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als (Pflicht-)Beistand wird nach Teil 6 VV RVG vergütet.
 

Rdn 785

 

Literaturhinweise:

Ahlbrecht, Sofortige Pflichtverteidigerbeiordnung im Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof, StV 2005, 247

ders., Strukturelle Defizite Europäischer Verteidigung – Gründe und Möglichkeiten ihrer Überwindung, StV 2012, 491

Ahlbrecht/Böhm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, 2008 (zitiert: Ahlbrecht u.a., Rn)

Arnold, Auf dem Weg zu einem Europäischen Strafverteidiger, StraFo 2013, 54

Ahlbrecht/Schlei, Verteidigung gegen und mit Rechtshilfe, StraFo 2013, 265

Baier, Die Auslieferung von Bürgern der Europäischen Union an Staaten innerhalb und außerhalb der EU, GA 2001, 427

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung in Verfahren nach Teil 6 Abschn. 1 VV RVG, StRR 2011, 143

ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Auslieferungsverfahren nach dem IRG (Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG), RVGreport 2018, 42

Esser, EU-Strafrecht ohne EU-richterlicher Kontrolle – Individualrechtsschutz durch den EuGH?, StRR 2011, 133

Fromm, Die Verteidigung im Auslieferungsverfahren nach IRG, StRR 2011, 208

Gillmeister, Auslieferung und Auslieferungshaft – mit Berücksichtigung des Betäubungsmittelrechts, NJW 1991, 2245 – 2252

Jung, Praxiswissen Strafverteidigung von Ausländern, 2008

Lagodny, Transnationales Strafverfahren, MAH § 21

Mertens, Die Rechtsprechung zum Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seit dem Jahr 2015 – 1. Teil, NStZ-RR 2020, 164

ders., Die Rechtsprechung zum Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seit dem Jahr 2015 – 2. Teil, NStZ-RR 2020, 201

F. Meyer, Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz?, StRR 2010, 124

ders., Verteidigung gegen einen EU-Haftbefehl, StV 2020, 644

Pues, Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH in der strafrechtlichen Praxis, StRR 20111, 140

Schaefer, Das formelle Auslieferungsverfahren, NJW-Spezial 2008, 17

Schmidt, Die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehöriger nach der Neufassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes, StraFo 2007, 7

Schomburg/Lagodny, Verteidigung im international-arbeitsteiligen Strafverfahren, NJW 2012, 348

Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020

Schünemann, Von Lissabon über Karlsruhe nach Stockholm, StraFo 2011, 130

Spronken, Effektive Strafverteidigung in Europa, StRR 2011, 129

Vogel, Europäisches "ne bis in idem" – Alte und neue Fragen nach dem Vertrag von Lissabon, StRR 2011, 135

Zehetgruber, Nationale Gerichte vs. EuGH? Zur (fragwürdigen) Auslieferung eines sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden EU-Bürgers an die USA, StraFo 2015, 133

s.a. die Lit.-Hinw. bei → Europäischer Haftbefehl, Teil E Rdn 2390.

 

Rdn 786

1.a) Durch die immer stärkere Ausweitung des Reiseverkehrs, die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung, die Öffnung der Grenzen und das Zusammenwachsen der Staaten der EU haben die mit der Auslieferung ausländischer Beschuldigter/Verfolgter an ihre Heimatstaaten zusammenhängenden Fragen in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen. Auf sie muss sich der Rechtsanwalt daher heute einstellen.

 

Rdn 787

b) (Rechts-)Grundlage der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Auslieferungsverfahren gegen Nicht-EU-Bürger ist zunächst das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Daneben sind heranzuziehen das Europäische Auslieferungsübereinkommen v. 13.12.1957 (EuAlÜbK; BGBl 1976 II, S. 1778 ff.), das sog. Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen v. 15.10.1975, das allerdings für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft gesetzt worden ist, das sog. Zweite Zusatzprotokoll v. 17.3.1978 (BGBl 1990 II, S. 118 ff.; 1991 III, S. 874 ff.) sowie schließlich das Europäische Übereinkommen v. 27.1.1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl 1978 II, S. 321, 907). Zusätzlich ist durch das Übereinkommen von Schengen ein Informationssystem geschaffen worden (SIS), mit dem in der Praxis der Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, erheblich verbessert und die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Behörden im Fall einer Festnahme erleichtert werden (wegen weiterer Rechtsquellen Ahlbrecht u.a., Rn 936 ff.).

 

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