Rdn 31

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, ­Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17.

 

Rdn 32

1. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende nach h.M. grds. keinen Ablehnungsgrund herleiten. Das wird damit begründet, dass er es sonst nämlich in der Hand hätte, sich nach Belieben dem/seinem (gesetzlichen) Richter zu entziehen und die Besetzung der Richterbank zu manipulieren (s.u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rn 7 m.w.N.). In der Literatur (vgl. KMR-Bockemühl, § 24 Rn 21 m.w.N.; Bock StraFo 2017, 142) gibt es aber auch andere Stimmen, die davon ausgehen, dass es eine Frage des Einzelfalls ist (so KMR-Bockemühl, a.a.O.) oder darauf abstellen, ob das Verhalten des Ablehnenden "rechtsmissbräuchlich" in dem Sinn ist, dass er unternommen wird, um einen Ablehnungsgrund zu schaffen (so Bock, a.a.O.).

2. Hinzuweisen ist auf der Grundlage der h.M. auf folgende

 

Rdn 33

 

Rechtsprechungsbeispiele:

Der Richter selbst hat wegen eines beleidigenden oder provozierenden Verhaltens des Beschuldigten/Angeklagten oder seines Verteidigers Strafanzeige erstattet (OLG München NJW 1971, 384; AG Nürnberg, Beschl. v. 23.9.2014 – BwR 403 Ds 304 Js 6812/10; differenzierend BGH NStZ 1992, 290; s.a. BVerfG NJW 1995, 2912 [zu einem Ablehnungsgesuch mit der Begründung, der für den Gerichtsbezirk zuständige Gerichtspräsident habe einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Kollektivbeleidigung von Richtern gestellt]; zur Strafanzeige als Ablehnungsgrund s. Nierwetberg NJW 1996, 435 [für den Bereich der ZPO]; s. aber auch BVerfG NJW 2012, 3228 für das Zivilverfahren),
gegen den Richter ist → Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil D Rdn 1635, erhoben oder
ein Disziplinarverfahren (BGH NJW 1952, 1425) beantragt oder
wegen Strafanzeige erstattet (BGH NJW 1962, 748. 749 [angebliche Rechtsbeugung]; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 8.7.2004 – 3 Ss 245/04; noch BGH, Beschl. v. 16.5.2018 – PatAnw (R) 1/18 für Strafanzeige gegen den Richter wegen uneidlicher Falschaussage wegen des Inhalts seiner dienstlichen Äußerung), die bloße Tatsache der Anzeigeerstattung bildet aber keinen Ablehnungsgrund, sondern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vorwurf (BGH, a.a.O.),
ggf., wenn zwischen dem Richter und dem Verteidiger Spannungen in einem so erheblichen Ausmaß bestehen, dass das gegenseitig zu Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Verfahren vor dem Ehrengerichtshof der Anwaltskammer geführt hat (OLG Hamm NJW 1951, 731, m.E. zw.; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, persönliche Verhältnisse, Teil A Rdn 23).

Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 1 m.w.N.; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 16 m.w.N.

[Autor] Burhoff

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