Rz. 7

Im 4. Abschnitt des RVG (§§ 22–33 RVG) sind (fast) alle Wertvorschriften zusammengefasst, die für die anwaltliche Gebührenbemessung maßgebend sind. Teilweise hat der Gesetzgeber dann noch Wertvorschriften im VV des RVG versteckt, oder bei speziellen Sondervorschriften (Verfassungsbeschwerde: § 37 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 8

Nun ist es nicht immer so, dass der Auftraggeber lediglich ein Anliegen (oder einen Anspruch) verfolgt. Häufig liegen mehrere Ansprüche zugrunde. Handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so werden gem. § 22 Abs. 1 RVG die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Die Gebühren werden aus dem addierten Gesamtwert berechnet.

 

Rz. 9

 

Beispiel 1:

In einer Verkehrsunfallsache fordert der Auftraggeber ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR, Reparaturkosten i.H.v. 1.500,00 EUR und Verdienstausfall i.H.v. 220,00 EUR.

Es wird eine einheitliche Gebühr nach einem Gegenstandswert i.H.v. 3.720,00 EUR berechnet, denn es liegt eine Angelegenheit (ein Lebenssachverhalt) vor. Die Ansprüche können in einem gerichtlichen Verfahren vor demselben Gericht verfolgt werden.

 

Rz. 10

 

Beispiel 1:

Dem Hauswart, der über eine Dienstwohnung verfügt ist sowohl das Arbeitsverhältnis (monatlich 1.000,00 EUR brutto) als auch die Wohnung (Miete 250,00 EUR) brutto gekündigt worden. Ihre Kanzlei soll gegen beide Kündigungen vorgehen. Für beide Werte gilt, dass sie multipliziert werden. Im Kündigungsschutzverfahren – Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Gegenstandswert nach einer Wertvorschrift aus dem GKG mit dem dreifachen Bruttoeinkommen (§ 42 Abs. 4 GKG, 3 × 1.000,00 EUR = 3.000,00 EUR), für die Vertretung im Verfahren wegen der Kündigung der Hauswartsdienstwohnung bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls aus dem GKG mit dem Jahresbetrag des Bruttomietzinses (§ 41 Abs. 2 GKG 12 × 250,00 EUR).

Die Werte werden aber nicht addiert. Denn die Verfahren könnten nicht vor demselben Gericht geführt werden. Es liegen somit zwei Angelegenheiten vor, eine Werteaddition kann nicht erfolgen. Sie erstellen zwei Rechnungen.

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