Rz. 39

Unangemessene Verzögerungen bei der Schadenregulierung und unsachgemäße Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit ("Zermürbungstaktik") durch den Haftpflichtversicherer können ein höheres Schmerzensgeld begründen;[55] es kann dem Versicherer jedoch nicht ein Vorwurf gemacht werden, wenn er von seinen prozessualen Rechten Gebrauch macht.[56]

 

Rz. 40

Eine zögerliche Schadenregulierung und der unbegründete Vorwurf der Schwarzarbeit können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Geschädigten berücksichtigt werden.[57]

 

Rz. 41

Bestreitet der Unfallverursacher wider besseres Wissen seine Verantwortlichkeit, steht dem Geschädigten ein erhöhtes Schmerzensgeld zu.[58]

 

Rz. 42

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Harmlosigkeitsgrenze) ereignet hat, schließt die tatsächliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht aus.[59]

 

Rz. 43

Fahrtkosten zu Ärzten, Attestkosten und Massagebehandlungen sind auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Rechtsstreit nach § 286 ZPO nicht beweisen kann, dass er unfallbedingte Verletzungen erlitten hat.[60]

 

Rz. 44

Bei nicht medizinisch nachgewiesenen Verletzungsfolgen kann das Gericht gem. § 287 ZPO seine Überzeugung auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützen.[61]

[56] OLG Frankfurt, DAR 2003, 557.
[59] OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 171 = NZV 2007, 203 = r+s 2003, 172 = VersR 2003, 474 = SP 2003, 162; BGH VI ZR 274/07, SP 2008, 321 = NZV 2008, 501 = DAR 2008, 587 = MDR 2008, 1093; BGH, VI ZR 235/07, DAR 2008, 590 = SP 2008, 323.
[61] OLG Saarbrücken, 4 U 587/10, NJW-RR 2013, 1112 = NZV 2013, 548 = zfs 2014, 21; OLG Düsseldorf, 1 U 57/13, DAR 2015, 330.

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