Leitsatz (amtlich)

1. Kommt neben einem als Kapital zu zahlenden Schmerzensgeld eine Schmerzensgeldrente in Betracht, führt eine womöglich geringere Lebenserwartung der durch Unfall schwer Geschädigten nicht zu einer Erhöhung der (monatlichen) Rente, die sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Kapitalisierungsfaktors in den Rahmen eines angemessenen Gesamtschmerzensgeldes einzufügen hat.

2. Der für den Schädiger eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss mit der Anhebung der zu zahlenden Entschädigung rechnen, wenn er seine Zahlungen ohne vertretbaren Grund zeitlich streckt und so den Anspruchssteller unter Verletzung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes an der eigenständigen Verwendung seiner Entschädigung hindert.

3. Die Geschädigte hat keinen Anspruch auf hypothetischen Ersatz von Kosten, die fiktiv im Falle eines behindertengerechten Umbaues ihrer zur Unfallzeit bewohnten Mietwohnung anfielen, wenn sie den unfallbedingten zusätzlichen Wohnbedarf durch einen Neubau deckt; sie kann nur Ersatz der tatsächlich angefallenen und anfallenden Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung beanspruchen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 847

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 O 349/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Münster vom 23.11.2001 (2 O 349/01) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird über den bisherigen Klageantrag zu 1) hinaus Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens noch 20.000 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des nur geringen Erfolgs der Beschwerde nicht angezeigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1) verursachte mit einem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw am 6.11.1997 einen Verkehrsunfall, bei dem er frontal mit dem von der Mutter der Klägerin gefahrenen Pkw, die den Unfall nicht abwenden konnte, zusammenstieß. Die Mutter und die Schwester der Klägerin wurden hierbei getötet.

Die zu dem Unfallzeitpunkt knapp zweijährige, gesunde Klägerin erlitt durch den Unfall eine Querschnittslähmung. Sie wurde zunächst in die Kinderklinik H. verbracht. Danach schloss sich unmittelbar eine Rehabilitionsmaßnahme in der Klinik H. in H. an, wo die Klägerin vom 30.1.1998 bis zum 18.12.1998 mit einigen Unterbrechungen behandelt wurde. Sie ist nunmehr zwischen dem letzten Hals- und Brustwirbel gelähmt. Sie kann lediglich ihren rechten Arm einschl. ihrer rechten Schulter sowie den Kopfbereich bewegen. Es besteht keine Oberkörperstabilität. Ihre Beine sind von einer sog. Streckspastik erfasst mit der Folge, dass sich diese unkontrolliert strecken. Zudem erlitten ihre Organe durch den Unfall schwere Konfusionen und es wurde bei der Klägerin eine Hirnatrophie ausgelöst, wodurch sie äußerst anfallgefährdet ist. Ferner leidet sie seitdem unter einer Stuhl- und Harninkontinenz sowie unter einer starken Wirbelsäulenverkrümmung. Auch kommt es durch die unfallbedingten Verletzungen immer wieder zu schweren Lungenerkrankungen der Klägerin. Zuletzt wurde sie aufgrund dessen vom 20.3.2002 bis zum 19.4.2002 zur intensivmedizinischen Behandlung in die Kinderklinik H. verbracht. Dort wurde sie fast eine Woche künstlich beatmet und war für einen noch längeren Zeitraum medikamentös sediert. Trotz der zahlreichen Behinderungen der Klägerin entspricht ihr Sprachvermögen ihrem Alter. Wegen weiter gehender Einzelheiten ihrer Verletzungen wird auf das ärztliche Attest von Dr. M. und Dr. R. sowie auf das Attest von Frau Dr. B. vom 2.10.2001 verwiesen.

Die 100%ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe des von den Beklagten geschuldeten Schmerzensgeldes und um ihre Verpflichtung zum Ersatz von Kosten für einen behindertengerechten Wohnungsum- oder -neubau.

Der Beklagte zu 2) erhielt im Februar 1998 ein Erstgutachten bezüglich der Unfallfolgen der Klägerin. Am 3.12.1998 zahlte er 100.000 DM Schmerzensgeld. Am 28.12.1998 leistete er weitere 25.000 DM und am 2.12.1999 noch weitere 275.000 DM. Darüber hinaus zahlt er an die Klägerin seit Dezember 1999 (und zusätzlich rückwirkend seit dem Unfallzeitpunkt zzgl. Zinsen) eine monatliche Schmerzensgeldrente von 800 DM.

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage gem. Klageentwurf vom 1.10.2001 (Bl. 94 f. d.A.) sowie eines „Verfahrens zur Sicherung des Beweises” gem. Entwurf vom 5.7.2001 beantragt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Das LG hat der Klägerin durch Beschluss vom 23.11.2001 (Bl. 117 ff. d.A.) unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für folgende Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 1...

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