Rz. 2

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen in der Regel einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Diese bedarf eines Antrags, dessen inhaltliche Anforderungen in den Landesbauordnungen in Verbindung mit den Landesbauvorlagenverordnungen geregelt sind. Für das Verfahren samt Zuständigkeit sind die Landesbauordnungen maßgebend.[1] In den neueren Landesbauordnungen wird in verstärktem Maße davon Gebrauch gemacht, bestimmte Arten von Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht grundsätzlich[2] auszunehmen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht freizustellen.[3]

 

Rz. 3

Auch wenn es keiner Baugenehmigung bedarf, sind die materiell-rechtlichen Anforderungen gleichwohl einzuhalten. Andernfalls kann die Bauaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gegen das Vorhaben einschreiten.[4]

 

Rz. 4

Will der Bauherr nur einzelne Fragen des Bauvorhabens auf seinem Grundstück oder dem eines anderen[5] klären lassen, kann er nach den Landesbauordnungen[6] einen Vorbescheid über bestimmte von ihm gestellte Fragen über die Zulässigkeit seines Vorhabens beantragen. Soll das Vorhaben in Abschnitten hergestellt werden, kann grds. auch eine Teilbaugenehmigung[7] beantragt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, dass für das Gesamtvorhaben schon ein Bauantrag eingereicht ist und dieses Gesamtvorhaben grds. genehmigungsfähig ist.

 

Rz. 5

Bauliche Anlagen dürfen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.[8] Hierzu gehört das gesamte öffentliche Recht, also insbesondere nach BauGB und LBO, aber auch nach Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Straßenrecht etc. Die nach Landesrecht geregelten Baugenehmigungsverfahren stellen insoweit keine generelle Zulassung des Vorhabens dar.[9] Verstärkt wird diese eingeschränkte Zulassungsfunktion der Baugenehmigung durch eine klare Tendenz der LBOen, deren Prüfungsumfang zu beschränken.[10] Vielmehr müssen ggf. sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht gesonderte Genehmigungen eingeholt werden.[11] Bei aller Beschränkung trifft aber die Baugenehmigungsbehörden die Pflicht, Bauherrn auf parallele rechtliche "Bauhindernisse" hinzuweisen.[12]

[2] Vgl. Art. 57 BayBO.
[3] Vgl. Art. 58 BayBO, wonach Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze, die Festsetzungen eines Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen und bei denen die Erschließung nach BauGB gesichert ist, von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, wenn die Gemeinden, denen die Errichtung/Änderung etc. nur angezeigt werden muss, nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens ausdrücklich verlangen.
[4] Der Nachbar hat grds. nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf behördliches Einschreiten (BVerwGE 11, 95; BVerwG NVwZ-RR 1997, 271). Bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kann sich dieser Ermessensspielraum insbesondere bei sog. freigestellten Vorhaben aber auf Null reduzieren (VGH Mannheim BauR 1995, 219; VGH Mannheim NVwZ 1997, 923; VG München NVwZ 1997, 928; VG Ansbach v. 29.4.2014 – AN 9 E 14.00525).
[5] Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und auf deren Rechnung ein Vorhaben durchgeführt wird. Der Bauherr muss nicht Grundstückseigentümer sein. Sein Antragsinteresse scheidet nur dort aus, wo offensichtlich ist, dass er von der beantragten Genehmigung keinen Gebrauch machen kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn 18 m.w.N.).
[6] Z.B. Art. 71 BayBO.
[7] Z.B. Art. 70 BayBO.
[9] BVerwG NVwZ 1996, 377.
[10] Vgl. Art. 59 BayBO, § 61a MusterBO zum vereinfachten Genehmigungsverfahren.
[11] Vgl. Zweckentfremdungsgenehmigungen gem. Art. 6 § 1 MRVerbG i.V.m. LandesVOen; Wasserrecht etc.

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