Rz. 26

Dem bestreikten Arbeitgeber ist es deshalb nicht möglich, aus der rechtmäßigen Arbeitsverweigerung Konsequenzen zu ziehen. Eine Abmahnung scheitert daher ebenso[25] wie eine Kündigung, die auf dem Arbeitskampf basiert.[26] Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes folgt dies für die ordentliche Kündigung bereits aus § 1 KSchG, da den Streikteilnehmern kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Aber auch dem nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmer kann nicht rechtswirksam ordentlich gekündigt werden, da er nach § 612a BGB nicht für die berechtigte Wahrnehmung eigener Rechte im Arbeitsverhältnis, d.h. die Streikteilnahme, benachteiligt werden darf. Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB scheitert ebenfalls, weil kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

[25] ArbG München v. 6.11.1984, DB 1985, 818.
[26] Däubler/Ögüt, § 19 Rn 47; ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 212; Gamillscheg, S. 1187.

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