Rz. 50

Zitat

"Im gewöhnlichen zivilprozessualen Verfahren über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO verdient der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Es ist kein Sachgrund ersichtlich, der eine gebührenrechtlich andere Behandlung in Familienstreitsachen rechtfertigen könnte. Daher erwächst auch im Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG."[33]

 

Rz. 51

Bezogen auf die Frage der Weite der isolierten Überprüfungsmöglichkeit einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie dem bestehenden Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren ist die nachstehende Entscheidung des OLG – obwohl in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung ergangen, jedoch teilweise auf Familiensachen analog anwendbar.

Zitat

"1. Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten (hier: im Anschluss an einen im Termin zur Beweisaufnahme über die Testierunfähigkeit nach Vernehmung von Zeugen geschlossenen Vergleich, worin sich die Beteiligte zu 2 dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen den der Beteiligten zu 1 zu erteilenden Erbschein nicht einzulegen und diese im Gegenzug die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 anerkennt) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt in: FGPrax 2014, 44 m.w.N.) nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung zu überprüfen; nur bei derartigen Ermessensfehlern ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. (amtlicher Leitsatz)"

2. Für die Annahme, dass ein (Erbscheins-) Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste sowie die hieran anknüpfende Kostenfolge des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genügt es nicht, dass der Antrag zurückgewiesen wird oder dass sich – wie hier der Fall – dessen Aussichtslosigkeit, etwa während einer Beweisaufnahme, abzeichnet und deshalb ein Vergleich geschlossen wird. (amtlicher Leitsatz)

3. In streitigen Nachlasssachen als Verfahren mit einem vermögensrechtlichen Schwerpunkt – im Unterschied zu Familiensachen – kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens nach aufrecht zu erhaltender Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.1.2015 – 3 Wx 217/14 = BeckRS 2015, 06781 und 4.4.2014 – 3 Wx 115/13) besondere Bedeutung zu (hier, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 2 durch ihre Erklärung, gegen einen der Beteiligten zu 1 zu erteilenden Erbschein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen, ihren eigenen Antrag konkludent zurückgenommen, sich hierdurch in die Rolle der unterlegenden Partei begeben hat und sich daher im Beschwerdeverfahren über die – ihr nachteilige – Kostenentscheidung nicht mehr darauf berufen kann, der Erblasser sei tatsächlich doch testierunfähig gewesen). (amtlicher Leitsatz)

4. Das im zivilprozessualen Berufungsverfahren (§ 528 S. 2 ZPO) wurzelnde Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels ist auch im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren zu beachten, was den Senat hier daran hindert, der Beteiligten zu 2 die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins – und die der Beteiligten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.“[34] (amtlicher Leitsatz)

 

Rz. 52

Ein Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren (isolierte Kostenentscheidung) wird auch im Familienrecht angenommen.[35]

[34] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2015 – I-3 Wx 119/15, BeckRS 2015, 17818 = RPfleger 2016, 103; entgegen: OLG Schleswig v. 31.3.2015 – 3 Wx 77/14 = BeckRS 2015, 10330.
[35] OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Verweis auf: vgl. OLG Celle v. 1.9.2014 – 10 UF 134/14, juris; im vergleichbaren Fall einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: OLG Naumburg OLGR 2006, 108, 111; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320 ff.; bei einer Beschwerde nach § 269 Abs. 3 ZPO: LG Freiburg, 4.11.2014 – 3 T 220/14, juris.

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