Leitsatz (amtlich)

Zur Kostenentscheidung und den Grundsätzen ihrer Überprüfung im Beschwerdeverfahren bei Antragsrücknahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 81 Abs. 1-2, §§ 84, 83 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 11.08.2014; Aktenzeichen 90 VI 300/13)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 6.500 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne der Erblasserin und des Beteiligten zu 3).

Im Erbvertrag vom 12.12.2002 - UR. Nr. 2110/2002 H Notar Dr. H. in Düsseldorf - setzte die Erblasserin unter III.1. ihre beiden Söhne zu Erben zu je ½ ein. Unter III. 3. des Vertrages ordnete sie Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung an und berief zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 3).

Mit Schriftsatz vom 9.10.2011 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beteiligten zu 3) nicht zum Testamentsvollstrecker zu bestellen und zur Begründung geltend gemacht, bei dem Beteiligten zu 3) setze eine beginnende Demenz ein, die den dringenden Verdacht auf Geschäftsunfähigkeit begründe. Da er von Januar bis August 2013 im Haushalt des Beteiligten zu 3) gelebt habe, sei er täglich Zeuge von mentalen Aussetzern geworden. Darüber hinaus sei der Beteiligte zu 3) nicht in der Lage, das Nachlassvermögen ordnungsgemäß zu verwalten.

Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 7.11.2013 entgegengetreten.

Im Termin vom 30.1.2014 hat das AG die Beteiligten zum Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses angehört. Der Beteiligte zu 3) hat auf Befragen erklärt, dass aus dem zum Nachlass gehörenden Haus monatlich ca. 1.300 EUR - 1.400 EUR Mieteinnahmen erwirtschaftet werden. Er habe das Dach sanieren lassen und die dafür angefallenen Reparaturkosten i.H.v. ca. 3.600 EUR dem Nachlassvermögen entnommen. Die in seinem Schreiben vom 12.1.2013 aufgeführten Arbeiten könnten derzeit nicht durchgeführt werden, da dafür nicht genug Geld da sei. Das zum Nachlass gehörende Haus auf Formentera könne nicht an Touristen vermietet werden, weil es weder über einen Wasser- noch einen Stromanschluss verfüge. Der im Schriftsatz des Beteiligten zu 2) erwähnte Herr B. sei ein Bankkaufmann, der älteren Menschen behilflich sei, ohne Geld dafür zu nehmen, und mit dem er freundschaftlich verbunden sei.

Der Beteiligte zu 1) hat auf Befragen erklärt, dass sein Vater nach seiner Meinung in der Lage sei, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben. Er stehe regelmäßig in telefonischem Kontakt zu ihm. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beteiligte zu 3) Dinge vergessen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (GA 130 ff.) verwiesen.

Unter dem 27.5.2014 hat das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass ein Entlassungsgrund i.S.d. § 2227 BGB nicht festgestellt werden könne und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgenommen werde.

Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.6.2014 seinen Antrag auf Entlassung bzw. Nichtbestellung des Beteiligten zu 3) als Testamentsvollstrecker zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Verfahrens keinem der Beteiligten aufzuerlegen, hilfsweise, den Verfahrensbeteiligten jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben sich mit Schriftsätzen vom 6.7.2014 und 11.7.2014 gegen eine auch nur anteilige Kostentragung verwahrt und beantragt, dem Beteiligten zu 2) die Kosten aufzuerlegen, nachdem er seinen unbegründeten Antrag zurückgenommen habe.

Durch den angefochtenen Beschl. v. 11.8.2014 - 90 VI 300/13 - hat das AG dem Beteiligten zu 2) die Kosten des auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Verfahrens einschließlich der hiermit verbundenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 3) auferlegt. Es hat ausgeführt, nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG solle das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und der Beteiligte dies habe erkennen müssen. Dies sei bezüglich des Beteiligten zu 2) der Fall gewesen. Die Anhörung und das vom Gericht mit dem Beteiligten zu 3) geführte Gespräch habe gezeigt, dass bei dem Beteiligten zu 3) nicht einmal ansatzweise Anzeichen für eine Demenz und damit Unfähigkeit zur Testamentsvollstreckung zu erkennen gewesen seien. Er habe vermocht, auf sämtliche ihm gestellten Fragen spontan vernünftige Antworten zu geben, die auch von dem Beteiligten zu 2) nicht beanstandet worden seien. Dieser Eindruck sei auch von dem Beteiligten zu 1) bestätig worden. Bei der gebotenen ex-ante Betrachtung hätte dem Beteiligten zu 2) klar sein müssen, dass sein Antrag allenfalls eine sehr geringe Erfolgswahrscheinlichkeit haben würde.

Das Nachlassgericht hat der gegen den Kostenbeschluss gerichteten Beschwerde vom 15.9.2014 durch Beschluss vom 17.9.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beteiligte zu 3...

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