Rz. 172

§ 48 Abs. 3 RVG bestimmt, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 VV RVG und zwar auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten bezieht, auch insoweit Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 48 Abs. 3 Nr. 6 RVG) betroffen sind. Ist der Rechtsanwalt in einer Ehesache (§ 121 FamFG) oder in einer Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG demnach beigeordnet und dem Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und schließen die Beteiligten über den Regelungsgegenstand des § 48 Abs. 3 Nr. 6 RVG (Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) oder auch einen anderen Regelungsgegenstand außerhalb des Familienvermögensrechts, aber in § 48 Abs. 3 RVG aufgeführten Regelungsgegenständen einen Vertrag, dann kann der Rechtsanwalt alle anfallenden Gebühren aus dem Gesamtwert des Verfahrens mit der Landeskasse abrechnen, d.h. neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr. Insoweit der Regelungsgegenstand von § 48 Abs. 3 Nr. 6 RVG nicht erfasst ist, d.h. über weitere vermögensrechtliche Gegenstände ein Vertrag geschlossen wird, ist gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen und darauf zu achten, dass sich die Bewilligung auf alle entstehenden Gebühren bezieht.

 

Rz. 173

 

Beispiel

In der Ehesache ist beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im Scheidungstermin wird eine Folgenvereinbarung über den nicht anhängigen Zugewinn geschlossen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 8.000 EUR, Versorgungsausgleichssache 1.600 EUR, nicht gerichtlich anhängiger Zugewinn 5.000 EUR. Abzurechnen ist nach den Gebühren gemäß § 49 RVG wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 9.600 EUR) 399,10 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) 205,60 EUR
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 14.600 EUR 435,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 14.600 EUR) 402,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) 385,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.243,00 EUR
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 236,17 EUR
Gesamt 1.479,17 EUR

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