Rz. 104
Es kann im Wesentlichen Bezug genommen werden auf III. (siehe Rn 81 ff.). Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG und Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG sind allerdings Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Es gelten deshalb in Abweichung zu den Familienstreitsachen einige Besonderheiten.
Rz. 105
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV RVG auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG ist hier – anders als bei den Familienstreitsachen – unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls anwendbar.
Rz. 106
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Rz. 107
Strittig ist hier, ob in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ausgelöst werden kann. Zum Teil wird dies mit der Begründung abgelehnt, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mündlich verhandelt, sondern erörtert werde (vgl. § 32 FamFG).[39] Nach zutreffender Ansicht muss man die Erörterung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verhandlung in den sonstigen Verfahren aber gleichstellen, sodass die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG so zu verstehen ist, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, in dem eine Erörterung vorgeschrieben ist. Dabei wiederum muss es ausreichen, dass das Gesetz davon spricht, es "solle" erörtert werden. Die gegenteilige Auffassung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, durch einen Gebührenanreiz eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Daher ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG in diesen Fällen entsprechend anzuwenden und eine Terminsgebühr zu gewähren.[40] Allerdings entspricht diese Vorgehensweise nicht der herrschenden Auffassung.
Rz. 108
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG kommt nicht in Betracht, da eine Versäumnisentscheidung in Amtsermittlungsverfahren nicht zulässig ist.
Rz. 109
Hinzukommen kann allerdings eine 1,0-, oder 1,3-, oder 1,5-Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003, 1004 VV RVG im Falle einer Einigung. Werden weitere, nicht anhängige, Gegenstände in die Einigung mit einbezogen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Gleichzeitig erhöhen sich die Werte der Verfahrens- und Terminsgebühr.
Rz. 110
Einstweilige Anordnungen sind möglich. Der Arrest ist allerdings nur zulässig in Familienstreitsachen. (Wegen der Abrechnung im einstweiligen Anordnungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren siehe Rn 101–103.)
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