Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltliche Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren omV

 

Leitsatz (amtlich)

In einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB fällt eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV an.

 

Normenkette

BGB § 1671; FGG §§ 50a, 50b

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 22.12.2006; Aktenzeichen 15 F 80/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Meldorf vom 22.12.2006 dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 628,14 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig.

Zwar übersteigt der Beschwerdewert die gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen 200 EUR nicht. Das FamG hat aber gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage, ob in einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV anfällt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Beschwerdeführer steht eine Terminsgebühr für das Verfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV zu. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Das AG - FamG - hat - nach entsprechender schriftlicher Ermittlung des Sachverhalts - ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Zustimmung der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen. In diesem Verfahren ist im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben.

Bislang wurde obergerichtlich lediglich festgestellt, dass die Vorschrift analog anwendbar ist, soweit in einer Wohnungseigentumssache das Verfahren ohne mündliche Verhandlung beendet wird (vgl. BGH v. 9.3.2006 - V ZB 164/05, BGHReport 2006, 881 = MDR 2006, 1134 = NJW 2006, 2495; vgl. auch LG Potsdam v. 28.9.2005 - 3 T 65/05, NJW 2005, 3583). Der BGH hat in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung dem Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten abhängig macht.

Nach Auffassung des Senates gebieten die einschlägigen Bestimmungen der § 50a und § 50b FGG eine "mündliche Verhandlung" in Streitigkeiten über die elterliche Sorge. Denn gem. § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG soll das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge die Eltern in der Regel persönlich anhören. Das bedeutet eine zwingende persönliche, also mündliche Anhörung der Eltern (vgl. BGH, FamRZ 2001, 907; Keidel/Kunze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 50a Rz. 10). Auch Kinder ab etwa vier Jahren (BGH v. 12.7.1984 - IVb ZB 95/83, FamRZ 1984, 1084) sind gem. § 50b Abs. 1 FGG in derartigen Verfahren persönlich anzuhören, weil zumindest eine der dort genannten Anhörungsvoraussetzungen regelmäßig gegeben ist (vgl. Keidel/Kunze/Winkler, a.a.O., Rzn. 6 ff. zu § 50b FGG m.w.N.).

Der Senat teilt die Auffassung des FamG nicht, dass der Gesetzgeber durch die Fassung der in Rede stehenden Vergütungsvorschrift eine Grenze für die möglichen Ausnahmeregelungen ziehen wollte. Die gesetzgeberischen Ziele bestanden bei Schaffung des RVG in einer Vereinfachung, der Erhöhung der Transparenz, Angleichung der Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten sowie der Einführung eher leistungsorientierter Gebühren (vgl. BT-Drucks., 14/9037, S. 49, 51). Diese Grundsätze sprechen nach Auffassung des Senates dafür, die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes in ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1727935

AGS 2007, 502

HRA 2007, 5

RVGreport 2007, 388

OLGR-Nord 2007, 475

www.judicialis.de 2007

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