(1)[1] 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören.

Bis 11.07.2008:

(1) 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.

 

(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

 

(3)[2] 1Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 3Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Bis 11.07.2008:

(3) 1Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008. Anzuwenden ab 12.07.2008.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008. Anzuwenden ab 12.07.2008.

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