Rz. 81

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Insoweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor ein Antrag eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen.

 

Rz. 82

Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG; Anm. zu Nr. 3307 VV RVG). Die Gebühr für einen Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV RVG) ist nicht anzurechnen.

 

Rz. 83

Ist ein selbstständiges Beweisverfahren vorausgegangen, so ist die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG).

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