Rz. 79

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt in Familiensachen die Vergütung nach Teil 2 VV RVG, also eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 0,5 bis 2,5. Die Geschäftsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung an der Gestaltung eines (Ehe-)Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG) entsteht für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Der Gebührensatz enthält einen Rahmen von 0,5 bis 2,5. In Familiensachen ist ein Gebührensatz von 1,8 nicht unangemessen.[34] Grundsätzlich ist der Gebührensatz nach § 14 Abs. 1 RVG zu ermitteln, wonach der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.

 

Rz. 80

Hinzukommen kann eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Ebenso kann auch eine 1,5-Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV RVG) im außergerichtlichen Bereich ausgelöst werden.

[34] OLG Düsseldorf AG kompakt 2011, 92 = FamRZ 2009, 2029 = OLGR 2009, 853 = Familienrecht kompakt 2009, 191.

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