Rz. 408

Liegt aufgrund Kollisionsrechts eine Nachlassspaltung vor, so beschränkt sich die nach deutschem Recht zu bestimmende Erbfolge auf die in der Bundesrepublik befindlichen Nachlassgegenstände.

Die durch eine Aufspaltung infolge unterschiedlich maßgeblicher Rechtsordnungen entstehenden Nachlassteile sind grundsätzlich als selbstständige Nachlässe anzusehen, d.h. nach den jeweils geltenden Erbstatuten so zu behandeln, als ob sie jeweils der gesamte Nachlass wären. Die kollisionsrechtliche Nachlassspaltung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht, das nach allgemeiner Meinung zum Erbstatut zu zählen ist; so entscheidet das jeweils für die Nachlassgegenstände maßgebliche Pflichtteilsrecht über das "ob" und "wie" der Pflichtteilsansprüche.

Demzufolge ist der Erbe nicht verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten nach deutschem Recht über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen. Nachlassgegenstände des Erblassers im betreffenden Ausland sind von der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB vielmehr nicht erfasst.[450]

[450] OLG Hamm ErbR 2015, 387 = FamRZ 2015, 1645.

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