Rz. 210

Die Rechtsprechung gewährt dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn dieser hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt.[243] Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt – und ggf. beweist –, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben.[244]

Wertermittlungsanspruch: § 2287 BGB selbst sieht keinen Wertermittlungsanspruch des Erben gegen den Beschenkten vor. Der pflichtteilsberechtigte Erbe, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, kann gegen diesen einen Anspruch auf Wertermittlung aus § 242 BGB haben; auf Kosten des Beschenkten kann die Wertermittlung aber nicht verlangt werden.[245] Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsverhältnisse übertragen werden.

Das OLG Düsseldorf dazu:[246]

Zitat

"Voraussetzung für einen Wertermittlungsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs nach § 2287 BGB ist das Bestehen eines Informationsgefälles wie für den aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch."

Wenn also der Vertragserbe über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist, wohingegen der Begünstigte die erforderlichen Informationen hat und sie unschwer mitteilen kann, ist im Grundsatz ein Auskunftsanspruch zu bejahen.[247]

Fazit: Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewährt die Rechtsprechung dem Vertragserben einen Wertermittlungsanspruch, wenn dieser den Wert einer Schenkung nicht kennen kann.[248] Der Auskunftsbegehrende hat aber die Kosten der Wertermittlung zu tragen.

§ 2287 BGB findet analoge Anwendung auf die nach §§ 2270, 2271 BGB bindend gewordene Erbeinsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament.[249]

[243] BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[244] OLG Celle FamRZ 2003, 1971 = ZEV 2003, 417 = OLGR Celle 2003, 326.
[245] BGHZ 108, 393 = FamRZ 1990, 41 = NJW 1990, 180.
[247] BGHZ 97, 188.
[249] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; BGH NJW 1976, 749.

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