Rz. 57
Hat das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen, lebt es aber noch im Haushalt der Eltern, erhält dort Unterhaltsleistungen und arbeitet in seiner Freizeit im elterlichen Betrieb noch mit, entfällt trotzdem ein Ersatzanspruch der Eltern nach § 845 BGB bei Verletzung/Tötung des Kindes. Für eine Verpflichtung des noch im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu unentgeltlichen Leistungen gemäß § 619 BGB ist dann kein Raum mehr, wenn das Kind seine volle Arbeitskraft für eine anderweitige entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt.[51]
Rz. 58
Schwer abzugrenzen ist häufig, ob es sich um familienrechtliche,[52] gesellschaftsrechtliche[53] oder arbeitsvertragliche[54] Verpflichtungen handelt.
Rz. 59
Entscheidend ist der Wille der Beteiligten,[55] der zumeist schriftlich (z.B. in einem Ausbildungsvertrag) fixiert ist. Vermutungen für die eine oder die andere Variante gibt es nicht. Bei der Mitarbeit eines erwachsenen Kindes im elterlichen Betrieb spricht im Allgemeinen das Bestreben nach Selbstständigkeit und sozialer Absicherung sowie der Wunsch nach einem festen monatlichen Einkommen gegen die rechtliche Einordnung der Mithilfe als familienrechtlich motiviert.[56]
Rz. 60
Die Einordnung erfolgt ganzheitlich, d.h. die Dienstleistung ist entweder insgesamt als familienrechtlich motiviert anzusehen oder komplett anders einzuordnen (z.B. als arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit).[57] Bei Tätigkeit im elterlichen Betrieb ist eine Aufspaltung der Arbeitsleistung in einen familienrechtlichen und einen arbeitsvertraglichen Teil nicht möglich.[58]
Rz. 61
Auch in der Landwirtschaft entfällt ein Ersatzanspruch, wenn die Dienstleistung aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages erfolgte.[59] Gleiches gilt, wenn zwischen Eltern und verletztem/getötetem Kind eine vertraglich bindende Vereinbarung über die spätere Hofübernahme[60] (z.B. ein Erbvertrag) und die deswegen zu erbringende Arbeitsleistung des Kindes bestanden hätte.[61]
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