Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Verkehrsunfall. Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Dienstleistungspflicht eines 17jährigen gegenüber seinen Eltern, wenn er auf einem familienfremden Lehrhof arbeitsmäßig voll ausgelastet ist.

 

Normenkette

BGB § 845

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 23.11.1994; Aktenzeichen 8 O 579/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.500 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann von beiden Parteien durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Der Wert der Beschwer beträgt über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern des am 26.06.1974 geborenen … der in … am 05.11.1991 ums Leben kam, als er abends bei Dunkelheit auf seinem nur mit Standlicht beleuchteten Kleinkraftrad gegen die rechte Seite des nach links in eine Nebenstraße einbiegenden, von der Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw, Marke Ford-Sierra, stieß. In der Berufungsinstanz ist eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 75 % nicht mehr im Streit. Widerstreitend sind die Auffassungen der Parteien darüber, ob die Beklagten ohne Abzüge bezüglich der Haftungsquote für die Dreier-Grabstätte, für die in Rechnung gestellte Trauerkleidung sowie den Grabstein aufzukommen haben. Hauptstreitpunkt der Parteien ist der Feststellungsantrag der Kläger auf Ersatz zukünftiger entgangener Dienste des Sohnes auf familienrechtlicher Grundlage. Uneinig sind die Parteien auch bezüglich des Ersatzes für Aushilfstätigkeiten des Sohnes auf dem vom Kläger von seiner Schwiegermutter gepachteten Hof bis zum Abschluß der landwirtschaftlichen Lehre des …

Ausweislich des Pachtvertrages vom 20.09.1990 hatte der Hof 17,9 ha Eigenland, mit Zupachtungen etwa 35 ha. Die Hälfte der Flächen waren Wiesen und Weiden, der Rest Ackerland. Die Großmutter … war im April 1990 aufgrund Hoffolgezeugnisses Eigentümerin geworden; sie erhielt vom Kläger eine jährliche Pacht von 14.000 DM, wovon 4.000 DM auf Verpflegung und Unterkunft angerechnet wurden. Nur durch die Zusatztätigkeit des Klägers als Kraftfahrer konnte der Hof gehalten und die Familie ernährt werden. Familienfremde Arbeitskräfte gab und gibt es auf dem Hof nicht. … hatte eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder, die nach Darstellung der Kläger als Hoferben nicht in Betracht kamen. Er befand sich seit dem 01.08.1991 im zweiten praktischen Ausbildungsjahr auf dem ca. 30 km entfernt gelegenen Hof des Landwirts … in ….

Auf die bezifferten Ansprüche haben die Beklagten 12.406,86 DM geleistet. Die Berufsgenossenschaft zahlte weitere 2.575,20 DM. Von den geltend gemachten Auslagen – ohne Quote – halten die Beklagten für erstattungsfähig bei der Grabstelle den Ersatz von nur 960 DM statt 1.755 DM, bei der Trauerkleidung von 500 DM statt 852 DM, und bei dem Grabmal von 5.000 DM statt 7.764,95 DM. Als Ersatz für Aushilfstätigkeiten von … bis zum Abschluß der Lehre halten die Beklagten unter Anrechnung der Ersparnisse einen Ersatz von 2.314,96 DM (75 % = 1.736,22 DM) für angemessen, statt 4.877,68 DM, wie sie das Landgericht ohne Quotelung als vollen Betrag angesetzt hat.

Die Kläger haben behauptet, … hätte nach Beendigung der Lehre bis zu seinem 25. Lebensjahr (26.06.1999) auf familienrechtlicher Basis gearbeitet. Für 83 Monate wäre seien Hilfe mit monatlich 3.264 DM zu bemessen.

Die Kläger haben beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.484,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1992 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm anläßlich des Todes seines Sohnes vom 01.08.1992 an bis zum 26.06.1999 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die vorgenommenen Kürzungen der absoluten Beträge bei den streitigen Auslagen begründet und sind der Darstellung über eine unentgeltliche Dienstleistung bis zum Juni 1999 entgegengetreten.

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin … hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.920,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1992 zu zahlen; das Landgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 ¾ des Schadens zu ersetzen, der ihm anläßlich des Todes seines Sohnes … in der Zeit vom 01.08.1992 bis zum 26.06.1999 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit der Ersatzanspruch ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge