Verfahrensgang

LG Ulm (Entscheidung vom 27.01.1989; Aktenzeichen 3 O 454/88-01)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers zu Ziffer 1) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Januar 1989 - 3 O 454/88-01 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger zu Ziffer 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,- DM abwenden, falls der Beklagte nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers:

200.000,- DM.

 

Tatbestand

Der Kläger, dessen Sohn ... tödlich verunglückt ist, macht gegen die beklagte Versicherung Schadensersatzansprüche wegen entgangener Dienste (§§ 845, 1619 BGB) geltend. Als selbständiger Landwirt bewirtschaftet der Kläger einen Hof mit ca. 21,3 ha in ... Das landwirtschaftliche Unternehmen besteht, da die Frau des Klägers einen Hof mit in die Ehe gebracht hat, aus zwei ca. 500 m auseinanderliegenden Hofstellen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der 1963 geborene Sohn durchlief 1979 bis 1982 auf dem elterlichen Hof eine landwirtschaftliche Ausbildung, die er mit der landwirtschaftlichen Gesellenprüfung vorläufig abschloß. Danach sollte er 1985/1986 die Meisterprüfung ablegen. Die Hofübergabe war für 1993 - am 30. Geburtstag des Sohnes ... vorgesehen.

In den Jahren 1984 und 1985 baute der Kläger in Verwirklichung eines mit dem verstorbenen Sohn abgesprochenen Betriebsentwicklungsplans einen neuen Stall, der ca. 220.000,- DM kostete. Außerdem wurde die vom Kläger nicht benutzte Hofstelle mit einem Kostenaufwand von 80.000,- DM als eheliche Wohnung für den Sohn ..., der im November 1984 geheiratet hatte, hergerichtet. Beide Baumaßnahmen wurden mit Hilfe eines Darlehens finanziert. In dem Betriebsentwicklungsplan war vorgesehen, daß der Sohn ... zu den jährlichen Finanzierungskosten in Höhe von ca. 28.000,- DM ca. 22.000,- DM beitragen sollte. Dies war ein wesentlicher Grund dafür, daß der Sohn spätestens im November 1984 ein festes Vollbeschäftigungsarbeitsverhältnis als Forsthelfer einging. In diesem verdiente er monatlich ca. 1.660,- DM brutto, bzw. 1.140,- DM netto. Daneben arbeitete er weiterhin morgens und abends, sowie am Wochenende auf dem Hof seines Vaters mit, der ihm nach seinem Vortrag nicht nur freie Kost und Logis gewährte, sondern ihm darüberhinaus monatlich zuletzt 500,- DM "Milchgeld" bezahlte. Auch die Ehefrau des Sohnes ... war zunächst, bis sie in den Genuß des Mutterschutzes kam, bei einer Metzgerei in ... tätig, bei der sie monatlich ca. 1.200,- DM netto verdiente.

Am 3. Juni 1985 kam der Sohn ... bei einem Verkehrsunfall mit seiner Ehefrau ... ums Leben. Diesen Verkehrsunfall hatte der bei der Beklagten haftpflichtversicherte ..., der dabei gleichfalls zu Tode kam, allein verschuldet. Die 1985 geborene eheliche Tochter ... wird nun von den Großeltern versorgt. Im Unfallzeitpunkt war die Ehefrau des verstorbenen Sohnes noch im Mutterschaftsurlaub. Sie hatte jedoch beabsichtigt, nach Beendigung des Mutterschutzes ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Großeltern sollten für das Kind sorgen.

Im ersten Rechtszug klagten beide Eltern des verstorbenen ... auf Feststellung, daß ihnen die Beklagte dem Grunde nach Unterhalt nach § 844 BGB schulde. Der Kläger Ziffer 1) klagte allein auf Schadensersatz aus § 845 BGB in Verbindung mit § 1619 BGB wegen entgangener Dienste. Das Landgericht ... hat die Klage in beiden Punkten abgewiesen. Mit der Berufung macht nur noch der Vater des Verstorbenen und Kläger zu Ziffer 1) Schadensersatz wegen entgangener Dienste geltend.

Das Landgericht hatte die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 1619 BGB lägen nicht vor, da der Sohn ... zur Zeit seines Todes weder dem elterlichen Hausstand angehört habe, noch von den Eltern unterhalten worden sei.

Diese Auffassung wird vom Kläger mit der Berufung bekämpft. Er behauptet, der Sohn habe mit seiner jungen Familie zuletzt noch dem elterlichen Hausstand angehört. Beide Familien hätten nicht nur im Hause der Eltern gemeinsam gegessen, sondern die Frau des Klägers habe auch die Wäsche der jungen Familie gewaschen und gebügelt. Die Tatsache, daß die junge Familie auf der anderen Hofstelle geschlafen habe, hätte im Grunde nichts daran geändert, daß Eltern und Sohn in demselben Haushalt gelebt und gewirtschaftet hätten. Auch sei der Sohn weiterhin von den Eltern unterhalten worden. Er habe freie Kost und Logis gehabt, dazu ein monatliches "Milchgeld" von 500,- DM. Von den 500,- DM, die der Sohn verdient habe, und von 1.200,- DM der Schwiegertochter habe die junge Familie nicht leben können. Überdies habe der Sohn seinen Verdienst an den Vater abgegeben, damit davon der Kapitaldienst des Betriebsdarlehens bedient werden könne.

Der Kläger beantragt deshalb:

Unter Abänderung des am 27. Januar 1989 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm; AZ: 3 O 454/88-01 wird ...

  • 1.

    die Beklagte verurteilt, an den Kläger Ziff...

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