Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 05.11.2008; Aktenzeichen 3 O 1841/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Gera vom 01.02.2008 - Az.: 3 O 1841/06 - abgeändert.

Die Klage ist für den Zeitraum vom 31.01.2002 bis zum 01.04.2006 dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs und die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufung, an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, insbesondere um entgangene Dienste.

Der Kläger ist der Vater des am 30.01.2002 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Jo F. Der Beklagte zu 1) ist Fahrer der unfallbeteiligten Sattelzugmaschine, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Im Hinblick auf die verkehrsunfallbedingten Geschehensabläufe vom 30.01.2002 sowie die von der Beklagten zu 2) bereits regulierten Schadenspositionen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger betreibt einen seit mehreren Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Hauptgeschäftszweig der Hopfenanbau ist. Es handelt sich hierbei um den größten Hopfenanbaubetrieb Deutschlands. Der Betrieb hat seinen Hauptsitz in L . Dort beschäftigt der Kläger 3 Arbeitskräfte. Zum dem Betrieb gehört zudem ein in S (Th) belegener Betriebsteil. Hierbei handelt es sich um eine von der ehemaligen dortigen LPG abgekaufte Hopfenanlage mit Hallengebäude. Für den Hopfenanbau werden dort 21 Arbeitskräfte eingesetzt.

Der am 07.05.1982 geborene, infolge des Verkehrsunfallereignisses am 30.01.2002 verstorbene Sohn des Klägers absolvierte im elterlichen Betrieb eine Ausbildung zum Landwirt. Hierfür erhielt er eine monatliche Vergütung in Höhe von 510,00 EUR. Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls befand er sich im 3. Ausbildungsjahr. Seine Ausbildung mit der Abschlussprüfung zum Beruf Landwirt wäre im Juli 2002 beendet gewesen. Danach war geplant, dass er eine 3-semestrige Landwirtschaftsschule im Zeitraum von November 2003 bis Ende März 2005 besucht. Innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums hätte von November 2003 bis März 2004 und von November 2004 bis März 2005 Vollzeitunterricht stattgefunden und darüber hinaus im Zeitraum April 2004 bis August 2004 ein Praxissemester mit 15 Schulungstagen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war als Abschluss die Meisterprüfung zum 01.04.2006 vorgesehen.

Der Kläger hat noch 4 weitere Kinder.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S F , El F und Er F . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2007 verwiesen.

Mit Teilgrund- und Teilendurteil vom 01.02.2008 hat das Landgericht "die Klage [...] für den Zeitraum vom 31.01.2002 bis zum 07.05.2012 dem Grunde nach berechtigt" gehalten und die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden dem Schlussurteil vorbehalten. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Unter Anwendung der §§ 823, 845, 1619 BGB, 3 PflVG ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der verstorbene Sohn des Klägers zum Haushalt des Klägers gehörte, er von seinen Eltern unterhalten worden ist und darüber hinaus die ihm nach § 1619 BGB obliegende Verpflichtung uneingeschränkt bis zu seinem Tod erfüllt hat. Zudem hat das Landgericht die Prognose aufgestellt, dass der Sohn dieser Pflicht auch bis zum 07.05.2012, dem Tag der beabsichtigten Hofübergabe, nachgekommen wäre, sofern es den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht gegeben hätte. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wird es durch den Kläger mit der Berufung angefochten. Die Beklagten hingegen verfolgen mit der von ihnen eingelegten Berufung die Abweisung der Klage, soweit ihr durch das Landgericht stattgegeben wurde.

Der Kläger trägt Folgendes vor:

Das Landgericht habe verkannt, seinen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf § 844 Abs. 2 BGB zu stützen. So zeige die zu erwartende geringe Altersrente des Klägers, dass dieser mit Erreichen des Rentenalters zwingend auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen wäre, da er im Übrigen mit Erreichung des Rentenalters vermögenslos geworden wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2008 verkündeten Teilgrund- und Teilendurteils des Landgerich...

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