Rz. 8

Die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB kann der Erbe maximal drei Monate erheben. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft. Wenn ein Nachlasspfleger bestellt wird, ist nach § 2017 BGB ausnw. dieser Zeitpunkt maßgeblich; mit der Annahme des Erben läuft die Frist weiter und beginnt nicht erneut.[9]

 

Hinweis

§ 2017 BGB wird nicht analog auf den Testamentsvollstrecker angewandt, da dieser erst mit der Annahme der Erbschaft berechtigt ist, das Aufgebot der Nachlassgläubiger zu beantragen, § 455 Abs. 3 FamFG.

 

Rz. 9

Die Frist endet aber schon vor Ablauf von drei Monaten, sobald der Erbe ein Inventarverzeichnis errichtet hat (siehe hierzu § 7 Rdn 4); bei Miterben ist auf den jeweiligen Miterben abzustellen.[10]

 

Hinweis

Die Drei-Monats-Frist wird bei Urteilsverkündung wohl regelmäßig bereits verstrichen sein. Große praktische Bedeutung hat die Drei-Monats-Einrede daher für Klagen gegen den Erben, die ja frühestens mit der Annahme der Erbschaft erhoben werden können (vgl. § 1958 BGB und bereits oben Rdn 2 ff.), nicht.

 

Rz. 10

Bedeutsamer ist die Einrede des § 2014 BGB, wenn die Zwangsvollstreckung bereits gegen den Erblasser selbst begonnen hatte und nunmehr gleich nach der Annahme der Erbschaft und nach Erteilung einer titelumschreibenden Klausel gegen den Erben nach § 727 ZPO fortgesetzt werden soll. Der Erbe kann gegen eine solche Zwangsvollstreckung die Einrede des § 2014 BGB drei Monate (so nicht früher ein Inventar erfolgt, siehe oben Rdn 9) lang erheben.

[9] Grüneberg/Weidlich, § 2017 BGB Rn 1.
[10] BeckOGK/Herzog, § 2014 BGB Rn 38.

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