Rz. 3

Von den Nachlassgläubigern kann das Inventar nach §§ 1993 ff. BGB zunächst als "Angriffswaffe" gegen den Erben eingesetzt werden.[2]

Denn auf Antrag eines Nachlassgläubigers muss der Erbe innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach § 1994 BGB das Inventar errichten (siehe Rdn 35). Tut er das nicht oder nicht ordnungsgemäß, so droht die Sanktion der unbeschränkten Haftung (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB). Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, dass die Errichtung des Inventars durch einen Miterben nach § 2063 BGB auch den übrigen zu Gute kommt;[3] es genügt, wenn ein Inventar erstellt wurde, um der Ratio der Inventarvorschriften Genüge zu tun. Ratio ist, dass den Gläubigern für den Fall der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ein Mittel zur Verfügung stehen muss, den ursprünglichen Bestand des Nachlasses in zuverlässiger Weise in Erfahrung zu bringen.[4]

 

Rz. 4

Ferner verliert der Erbe ab Inventarerstellung die Einrede des § 2014 BGB, wenn die 3-Monats-Frist des § 2014 BGB nicht ohnehin abgelaufen ist.

 

Rz. 5

Durch Fehler bei der Inventarerrichtung droht der Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit, §§ 2005, 2013 BGB.

 

Rz. 6

Schließlich können Gläubiger zielgerichtet in den Nachlass vollstrecken, da sie ein Einsichtsrecht in das Inventar nach § 2010 BGB haben, und Erben aus §§ 1978 f. BGB in Anspruch nehmen.

[2] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 46 III 2; Bartsch, ZErb 2010, 345, 349; Busch, Die Haftung des Erben, 2008, Rn 343; BeckOGK/Leiß, § 1993 BGB Rn 9; siehe auch Osthold, ErbR 2016, 610.
[3] Zu den Besonderheiten bei Vor- und Nacherben, Gütergemeinschaft, Testamentsvollstreckung, Vertretung bei Inventarerrichtung und Minderjährigen, vgl. NK-BGB/Odersky, § 1993 BGB Rn 4 ff.
[4] Staudinger/Dobler, § 1994 BGB Rn 2.

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