Rz. 55

Gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung wieder zu bejahen nach Beendigung der Abhängigkeit, wenn eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden ist und in der Regel für die Dauer eines Jahres Abstinenz nachgewiesen worden ist. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien ergänzen hierzu, dass die Entwöhnungsbehandlung stationär oder in einer anderen Einrichtung für Suchtkranke durchgeführt worden sein muss sowie dass zusätzlich das Fehlen sonstiger eignungsrelevanter Mängel zu verlangen ist. Weitere Einzelheiten unter § 19 Rdn 85.

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