Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisbelastung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis im Falle begründeter Bedenken bei einer Kraftfahrzeugeignung. Versagung der Fahrerlaubnis bei begründeten Bedenken (mögliche Alkoholabhängigkeit) hieran

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist – anders als im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht die Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der fehlenden Kraftfahreignung, sondern bei begründeten diesbezüglichen Bedenken der Bewerber um die Fahrerlaubnis für den Nachweis seiner Eignung beweisbelastet. Die Fahrerlaubnis ist daher zu verweigern, wenn die begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt werden konnten bzw. können.

 

Normenkette

FeV § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 5, § 13 S. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 2e, § 20 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher nach seiner Darstellung zumindest bis zum Jahre 2004 als psychologischer Berater für drogen- und alkoholauffällige Autofahrer tätig war, begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E, welche ihm der Beklagte mit der Begründung verwehrt, der Kläger habe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz erheblicher diesbezüglicher Bedenken nicht nachgewiesen.

Der Kläger fiel bereits in den siebziger Jahren durch zwei Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen von 1,08 bzw. 2,16 Promille auf und wurde zuletzt im Jahre 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Straßenverkehr (2,08 Promille) bestraft. Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm im Jahre 1996 wiedererteilt, nachdem laut einem medizinisch-psychologischen Gutachten trotz der mit Blick auf die früheren Trinkgewohnheiten des Klägers feststellbaren „ausgeprägten Alkoholproblematik” aufgrund günstiger Befunde die Bedenken an seiner Kraftfahreignung zurückgestellt werden konnten.

Am 29.1.2003 verursachte der Kläger auf der Bundesautobahn A 8 im Bereich des Rastplatzes … einen Verkehrsunfall, bei welchem er mit seinem Pkw gegen ein anderes Fahrzeug und die Leitplanken stieß. Der Kläger verließ den Unfallort, ohne mit dem beteiligten anderen Pkw-Fahrer Kontakt aufzunehmen. Wenige Stunden nach dem Vorfall meldete er sich bei der Polizei und gab an, unmittelbar vor dem Unfall für einige Sekunden das Bewusstsein verloren zu haben. Nach Einschätzung eines kurze Zeit danach aufgesuchten Arztes habe er aufgrund körperlicher Erschöpfung einen Schwächeanfall erlitten, der offenbar zur Bewusstlosigkeit geführt habe.

Ende Juni 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, mit Blick auf die Umstände des Unfalls seine gesundheitliche Kraftfahreignung durch ein amtsärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Im damaligen Verwaltungsverfahren entstand in der Folge ein Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Beklagten von der Anfertigung des Gutachtens wegen fehlender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und dem Widerspruch des Klägers zur Verwertung eingereichter fachärztlicher Befunde absehen und ob diese unter den gegebenen Umständen – wie geschehen – eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers empfehlen durfte. Letztendlich entzog der Beklagte dem Kläger damals die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass der Kläger das rechtmäßig von ihm geforderte amtsärztliche Gutachten zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Fahreignung nicht beigebracht habe. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie der zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.:). Das spätere Klageverfahren (Az.:) wurde, nachdem zuvor ein weiterer Eilrechtsschutzantrag () zurückgewiesen worden war, wegen Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt.

Im Verlaufe dieses Rechtsstreits erklärte der Beklagte, er habe von der ihm empfohlenen Anforderung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens abgesehen, nachdem ihm durch ein seitens des Klägers eingereichtes ärztliches Attest sowie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Herausgabe des Führerscheins bekannt geworden sei, dass sich der Kläger in der Zeit vom 18.12.2003 bis 29.3.2004 in der Rehabilitations-Klinik, einer Fachklinik für Suchtkranke, als Patient aufgehalten habe. Aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin unter einer die Fahreignung ausschließenden Suchterkrankung leide, zumal in dessen Falle frühere Trunkenheitsfahrten mit hohen Blutalkoholkonzentrationen aktenkundig seien. Unter diesen Umständen habe er dem Kläger davor bewahren wollen, u...

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