Rz. 95

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3.2.2015, die am 1.6.2015 in Kraft trat und gleichzeitig die Betriebssicherheitsverordnung 2002 außer Kraft setzte,[151] zielt darauf ab, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrSichV). Der Arbeitsmittelbegriff reicht "vom Kugelschreiber bis hin zur komplexen ­Fertigungsstraße".[152] Dabei sind sowohl häusliche Telearbeit (Homeoffice) als auch die mobile Arbeit vom Anwendungsbereich der BetrSichV erfasst. Probleme ergeben sich jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 2 BetrSichV, wonach der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Arbeitsumgebung einzubeziehen hat. Insoweit gilt der Grundsatz, dass sich der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung nötigen Informationen durch Nachfragen beschaffen muss.[153]

Besonders im Zusammenhang mit "BYOD" ("Bring Your Own Device"), also dem Umstand, dass Beschäftigte häufig private Geräte (Smartphone, Laptop etc.) für die Arbeit nutzen, werden dem Arbeitgeber durch die BetrSichV hohe Anforderungen an die Arbeitssicherheit auferlegt. Die Tatsache, dass die ­Arbeitnehmer auch private Geräte für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung verwenden, entbindet den Arbeitgeber nicht von den arbeitsmittelbezogenen Schutzvorschriften.[154] Dies führt, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 4 BetrSichV zu der – von Wiebauer[155] zu Recht so bezeichneten – fragwürdigen Folge, dass der Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit von Arbeitsmitteln übernehmen soll, die er einerseits weder selbst ausgewählt hat und die andererseits auch nicht seiner Kontrolle unterliegen. Der Gesetzgeber nimmt dies allerdings in Kauf, soweit er zu § 5 Abs. IV BetrSichV ausführt: "Der neue aufgenommene Absatz 4 gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die nicht der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Dennoch trägt auch hierbei der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel, da er deren Verwendung billigt."[156]

[151] Pieper, ArbSchR, Anhang zu §§ 18, 19 Arbeitsschutzverordnung, Rn. 11.
[152] Kothe, NZA 2015, 1417, 1419.
[153] Wiebauer, NZA 2016, 1430, 1432.
[154] Kohte, NZA 2015, 1417, 1421.
[155] Wiebauer, NZA 2016, 1430, 1432.
[156] BR-Drucks 400/14, 83.

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