Rz. 75

Nach § 13 Abs. 2 FamFG (vormals § 34 Abs. 1 FGG) hat jeder das Recht, die Akten über den Nachlassfall einzusehen, soweit er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Zur vollständigen Nachlassakte gehört insoweit auch das Nachlassverzeichnis. Der Begriff des berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG ist weit zu fassen, insbesondere zählt hierzu auch ein Interesse wirtschaftlicher Art.[146] Auch der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme und Abschrift des Nachlassverzeichnisses einschließlich der Nachlassaufstellung.[147] Dieses berechtigte Interesse kann nicht deshalb entfallen, weil der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen unmittelbaren Auskunftsanspruch hat.

Da die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch kein Akt der Justizverwaltung, sondern in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffen wird, ist die ablehnende Entscheidung nach den Vorschriften des FamFG im Wege der Beschwerde, § 58 Abs. 1 FamFG, anfechtbar.[148]

[146] BeckOK FamFG/Burschel, § 3 Rn 20.

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