Rz. 64

Stehen sich Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und des Erben gegenüber, besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt wird.[133] Insbesondere entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil für den auskunftsverpflichteten Erben. Wirtschaftliche Folgen treten erst im Zusammenhang mit dem auf die Auskunft folgenden Zahlungsverlangen ein. Sollten dem Erben bis dorthin keine Auskunft über ausgleichungspflichtige bzw. auf den Pflichtteil anzurechnende Vorempfänge des Pflichtteilsberechtigten vorliegen, schützen ihn die Vorschriften über den Verzug vor wirtschaftlichen Nachteilen.[134]

[133] BGH NJW 1978, 1157; RGZ 54, 137, 140; PalandtGrüneberg, § 273 Rn 16
[134] A.A. Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 94.

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