Rz. 6
Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:
▪ | Den gem. § 2303 BGB enterbten Pflichtteilsberechtigten; |
▪ | den Pflichtteilsberechtigten, der nach §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 2305, 1371 Abs. 3 BGB sein Erbe ausgeschlagen, den Pflichtteilsanspruch jedoch behalten hat;[8] |
▪ | den Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis nach § 2307 BGB bedacht ist; |
▪ | den Gläubiger, dem der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 398, 2317 BGB abgetreten wurde. |
Rz. 7
Nicht auskunftsberechtigt ist jedoch der pflichtteilsberechtigte Miterbe, der sich insoweit auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verweisen lassen muss (siehe Rdn 87 ff.).[9]
Rz. 8
Da auch der Nacherbe Erbe ist und ihm Auskunftsansprüche gem. §§ 2121, 2122, 2127 BGB zustehen, ist er kein Anspruchsberechtigter i.S.d. § 2314 BGB.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen