Rz. 6

Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:

Den gem. § 2303 BGB enterbten Pflichtteilsberechtigten;
den Pflichtteilsberechtigten, der nach §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 2305, 1371 Abs. 3 BGB sein Erbe ausgeschlagen, den Pflichtteilsanspruch jedoch behalten hat;[8]
den Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis nach § 2307 BGB bedacht ist;
den Gläubiger, dem der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 398, 2317 BGB abgetreten wurde.
 

Rz. 7

Nicht auskunftsberechtigt ist jedoch der pflichtteilsberechtigte Miterbe, der sich insoweit auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verweisen lassen muss (siehe Rdn 87 ff.).[9]

 

Rz. 8

Da auch der Nacherbe Erbe ist und ihm Auskunftsansprüche gem. §§ 2121, 2122, 2127 BGB zustehen, ist er kein Anspruchsberechtigter i.S.d. § 2314 BGB.

[8] Nach OLG Celle ZEV 2006, 557 (m. abl. Anm. von Damrau) soll der Miterbe, der seinen Erbteil ausgeschlagen hat und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB haben. § 1953 BGB dürfte der Ansicht des OLG Celle allerdings entgegenstehen.
[9] BGHZ 61, 180, 183, OLG München ErbR 2009, 228.

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