Rz. 87

Entsprechend dem Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB steht dem pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem beschenkten Miterben auch ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Entsprechend hat der pflichtteilsberechtigte Erbe auch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten i.S.d. § 2329 BGB.[175]

 

Rz. 88

Da der Anspruchsverpflichtete jedoch nicht unzumutbar belastet werden darf, hat die Kosten der Wertermittlung der pflichtteilsberechtigte Erbe zu tragen.[176] Der Wertermittlungsanspruch gem. § 242 BGB gegen den pflichtteilsberechtigten Erben setzt jedoch nicht voraus, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Grunde nach bereits feststeht; es genügt insoweit, wenn hierfür greifbare Anhaltspunkte vorliegen, da die Kosten für die Wertermittlung der Anspruchsteller selbst trägt.[177]

[175] BGHZ 108, 393, 395; a.A. BGHZ 107, 200, 204, wonach der Wertermittlungsanspruch analog § 2314 BGB auf Kosten des Beschenkten nach § 2329 BGB ausgeschlossen ist.
[176] BGHZ 108, 393, 395.

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