Rz. 61

Mit der Auskunftserteilung erlischt der Auskunftsanspruch. Hat der Auskunftsschuldner aber keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form die Auskunft erteilt hat, besteht der Erfüllungsanspruch weiter.[128] Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem der Auskunftserteilung zugrundeliegenden Titel ausdrücklich benannten Position, zu der sich der Auskunftsverpflichtete erklären soll, ist das notarielle Nachlassverzeichnis erkennbar unvollständig, Erfüllung liegt nicht vor.[129]

 

Rz. 62

Hat der Pflichtteilsberechtigte verlangt, zu der Erstellung des Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hinzugezogen zu werden, unterbleibt dies jedoch, kann er die erneute Aufnahme des Bestandsverzeichnisses verlangen.[130]

 

Rz. 63

Ansonsten besteht jedoch kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines nicht vollständigen Bestandsverzeichnisses.[131] Selbst wenn Nachlassgegenstände vollständig oder zum Teil verkauft oder verteilt sind, steht dies einem Auskunftsanspruch nicht entgegen,[132] ebenso nicht, wenn der Schuldner vor Auskunftserteilung verstirbt. In letzterem Falle geht die Auskunftsverpflichtung auf dessen Erben über.

[130] OLG Bremen FamRZ 1997, 1437.
[131] BGH LM § 260 Nr. 1.
[132] OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1238.

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