1. Gefahren des täglichen Lebens

 

Rz. 141

Die Privathaftpflichtversicherung deckt gem. A 1 Ziff. 1 AVB-PHV (ähnlich, aber nicht wortgleich Ziff. 1. S. 1 BBR-PH[119]):

Zitat

"… die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes."

Dieser Begriff der Gefahren des täglichen Lebens ist weit auszulegen. Er grenzt lediglich die Deckungsbereiche der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 159) von jenem der Privathaftpflichtversicherung ab.[120] Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Über die genannten Ausnahmen hinaus beschränkt die Klausel den Versicherungsschutz nicht. Es ist jedes private, nicht unbedingt alltägliche und damit auch leichtsinnige oder gar verbotene Verhalten versichert, das – wie der Ausschluss gem. A 1 Ziff. 7.15 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 2 (2) BBR-PH zeigt – nicht ungewöhnlich und gefährlich ist[121] (vgl. Rdn 150). Es genügt, wenn diese Gefahren nach der Lebenserfahrung im Privatleben eines Menschen aufzutreten pflegen. Einzelne typische ­Gefahren sind in A 1 Ziff. 6 AVB-PHV (Ziff. 1.1.–1.8 BBR-PH)[122] abschließend genannt.

 

Rz. 142

Bedeutsam ist die Abgrenzung zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, denn bei einem Zusammenhang mit betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit besteht keine Deckung in der Privathaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 148 f., 159 ff.).

[119] Die Ausführungen beziehen sich auf die im Anhang nicht enthaltenen Musterbedingungen, aber in der Vorauflage abgedruckte und auch unter www.gdv.de abrufbare Musterbedingungsstruktur IX Privathaftpflichtversicherung des GDV Stand 13.4.2011.
[120] Vgl. MüKo/Littbarski, Bd. 2, 1. A. VVG § 102 Rn 15.
[121] Vgl. OLG Jena NJW-RR 2006, 751 = r+s 2006, 107 = VersR 2006, 1064 (Definition am Beispiel eines Dauerrandalierers); BGH NJW 1997, 2881 = r+s 1997, 451 m. Anm. Schimikowski = VersR 1997, 1091 (Suizidversuch, dessen Folgen unter den Versicherungsschutz fallen); a.A. zum Suizidversuch: OLG Hamburg r+s 1995, 175 = VersR 1995, 1475.
[122] Dort finden sich auch einige Ausschlüsse.

2. Mitversicherte

 

Rz. 143

A 1 Ziff. 2.1.1 – 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1 BBR-PH regeln die Mitversicherung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und (nicht notwendig eigenen) Kindern. Nach A 1 Ziff. 2.1.4 AVB-PHV/Ziff. 2.2 BBR-PH sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und deren Kinder mitversicherbar. Der Partner ist dann aber in der Police zu nennen.

Auch im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen sind für diese Tätigkeit (z.B. als Haushaltshilfe, Gärtner etc., auch bei Gefälligkeitsverhältnissen) nach A 1 Ziff. 2.1.5 AVB-PHV/Ziff. 2.3. BBR-PH mitversichert.

Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (Erstausbildung) befinden,[123] wobei nach A 1 Ziff. 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1. (1) BBR-PH geistig behinderte Kinder ungeachtet der Volljährigkeit versichert bleiben. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Kinder in all jenen Situationen nicht in der Lage sind, die Versicherungsprämien aufzubringen. Alle Kinder fallen jedoch mit Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft aus dem Versicherungsschutz heraus.

[123] Vgl. AG Ahlen NJW-RR 1996, 739 = VersR 1996, 1488 (Rechtsreferendar – allerdings heute meist ausdrücklich ausgeschlossen); LG Köln zfs 2010, 101 (Wehrdienst, Bibelschule und Studium).

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