Rz. 148
Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement hingegen versichert.
Rz. 149
Die Gefahren eines Betriebes betreffen nur solche eines eigenen Betriebes.[126] Eine berufliche Tätigkeit erfordert eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit, die zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient.[127] Aber auch ein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verursachter Schaden kann in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Bei der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gefahren kommt es auf das Schwergewicht der konkreten, schadensstiftenden Handlung an. Sie muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Ein nur mittelbarer äußerer Zusammenhang genügt nicht.[128] Gleiches gilt bei mittelbar dienstlicher Veranlassung. Kleine Nebentätigkeiten fallen nicht in den beruflichen Bereich, auch wenn der Versicherungsnehmer hierzu berufliche Kenntnisse einsetzt, solange sie nicht plan- und regelmäßig und über längere Zeit erfolgen.[129] Vgl. zum Deckungsbereich der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung unten (siehe Rdn 159 ff.).
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