Rz. 150

Das hiernach ausgeschlossene Verhalten muss ungewöhnlich und gefährlich sein. Der Ausschluss beschränkt sich damit auf wenige Ausnahmefälle. Er greift auch erst dann, wenn nicht nur die die Haftung auslösende Tätigkeit selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, sondern auch die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers vorgenommen wurde, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Das Verhalten muss auch auf längere Dauer angelegt sein und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten.[130]

[130] Vgl. BGH NJW-RR 1996, 922 = r+s 1996, 129 = VersR 1996, 495 (Schadenshandlung infolge psychischer Erkrankung); BGH NJW-RR 2012, 551 = r+s 2012, 21 = VersR 2012, 172 (gefährliche Baumfällarbeiten); OLG Jena NJW-RR 2006, 751 = r+s 2006, 107 = VersR 2006, 1064 (Dauerrandalierer); OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 279 = r+s 2012, 171 m. Anm. Schimikowski = VersR 2012, 312 (Stalking).

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