Rz. 77

Wird der RA in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so ist gemäß § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber die 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) um 0,3 zu erhöhen (siehe auch § 2 Rdn 32 ff.). Die maximale Erhöhung beträgt immer 2,0, sodass die Vollstreckungsgebühr höchstens 2,3 betragen kann. Denken Sie daran, dass nur die Verfahrensgebühr, nicht aber die Terminsgebühr zu erhöhen ist.

 

Beispiel:

RAin Stephanie Lux beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für zwei von ihr vertretene Gläubiger wegen eines gemeinschaftlichen titulierten Anspruches von 900,00 EUR. RAin Lux berechnet folgende Vergütung:

Gegenstandswert: 900,00 EUR (gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG)

 
0,6 Vollstreckungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 52,80 EUR
  (Anm.: einschließlich Erhöhung für 1 weiteren Auftraggeber: 1 x 0,3 = 0,3)  
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG
10,56 EUR
    63,36 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG 12,04 EUR
    75,40 EUR
 

Beispiel:

RA Florian Kehrmann hat den Auftrag, für seine Mandantin titulierten rückständigen Unterhalt für sie (4.000,00 EUR) und für ihr Kind (3.500,00 EUR) gegen den Unterhaltsschuldner zu vollstrecken. Sie beauftragt den GVZ mit der Vollstreckung.

Hier sind zwei Gläubiger Auftraggeber (Mutter und Kind, dieses vertreten durch die Mutter). Sie sind nicht mehrere Auftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG, denn sie sind nicht an einem gemeinsamen Gegenstand beteiligt. Da es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt, werden die Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert.

Gegenstandswert: 7.500,00 EUR (gem. §§ 22 Abs. 125 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG)

 
0,3 Vollstreckungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 150,60 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    170,60 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG 32,41 EUR
    203,01 EUR

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