Rz. 12

Der Wortlaut des § 43 Nr. 3 WEG a.F. wurde dahingehend geändert, dass nach "Rechte und Pflichten des Verwalters" der Passus "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" gestrichen wurden. Der Gesetzgeber hielt das für eine rein sprachliche Straffung.[12] Dies ist insoweit richtig, als es bei der weiten Handhabung der Vorschrift bleibt. Dementsprechend unterfallen nach wie vor Streitigkeiten mit einem ausgeschiedenen Verwalter ebenso § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG[13] wie solche mit einem nicht wirksam bestellten Verwalter.[14] Unverändert bleibt auch, dass sowohl Streitigkeiten mit Wohnungseigentümern als auch solche mit der Wohnungseigentümergemeinschaft § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG unterfallen. Die Einfügung des Passus "einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter" durch den Rechtsausschuss ist daher deklaratorischer Natur.[15] Nach wie vor von § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht erfasst sollen solche Streitigkeiten sein, die über die gemeinschaftsbezogene Tätigkeit des Verwalters hinausgehen wie etwa die Verwaltung von Sondereigentum.[16] Das ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Vorschrift.

[12] BT-Drucks 19/18791, S. 79.
[13] BGHZ 59, 63 f.; 106, 38; BGH ZMR 2011, 570 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 19; 1991, 1363; 1994, 856; OLG Hamm NJW-RR 1988, 268; OLG Oldenburg ZMR 2008, 238; AG München ZMR 2013, 756.
[14] KG OLGZ 1976, 266 f.; NJW-RR 1991, 1363; OLG Köln NJW-RR 2005, 1096.
[15] So auch BT-Drucks 19/22634, S. 48: "dient der Klarstellung."
[16] BT-Drucks 19/18791, S. 79.

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