Rz. 261

Bei einem Gegenstandswert bis einschließlich 4.000,00 EUR berechnen sich die Gebühren nach der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG. Die Gebühren bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR sind der Tabelle des § 49 RVG zu entnehmen. Der Höchstwert liegt bei über 50.000,00 EUR. Ab diesem Wert erhält der Rechtsanwalt eine Festgebühr von 659,00 EUR (entspricht einer 1,0 Gebühr; der Gebührensatz kann natürlich höher sein, z.B. 1,3) nach § 49 RVG, unabhängig davon, wie weit der Gegenstandswert über 50.000,00 EUR liegt. Die Gebühren wurden mit dem KostRÄG zum 1.1.2021 angepasst und die Wertgrenze von über 30.000,00 EUR auf über 50.000,00 EUR angehoben.[311] Dies bringt erhebliche Gebührenvorteile.

 

Hinweis

Die Gebühren aus der Tabelle zu § 49 RVG stellen Gebühren in Höhe von 1,0 dar! Diese müssen also z.B. mit 1,3 oder 1,2 multipliziert werden, um auf den benötigten Gebührensatz zu kommen!

 

Rz. 262

Muster 5: Musterrechnung 8.5: Verfahren nach VKH – Abrechnung für VKH-Anwalt und Wahlanwalt

 

Musterrechnung 8.5: Verfahren nach VKH – Abrechnung für VKH-Anwalt und Wahlanwalt

RAin N reicht nach Bewilligung von VKH und ihrer Beiordnung für die Mandantin P beim Amtsgericht Hannover einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird streitig verhandelt und Beweis erhoben. Danach ergeht ein den Antrag abweisender Beschluss. Der Antragsgegner war ebenfalls anwaltlich vertreten, ohne VKH. Der Verfahrenswert wurde auf 4.567,00 EUR festgesetzt.

1. Vergütungsrechnung für RAin N:

Die Gebühren werden nach der Tabelle zu § 49 RVG abgerechnet.

Gegenstandswert: 4.567,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG
369,20 EUR

1,2 Terminsgebühr

§§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG
340,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 730,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 138,70 EUR
Summe 868,70 EUR

2. Vergütungsrechnung für den Vertreter des Antragsgegners:

Die Gebühren werden nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG abgerechnet.

Gegenstandswert: 4.567,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV RVG
434,20 EUR

1,2 Terminsgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV RVG
400,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 855,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 162,45 EUR
Summe 1.017,45 EUR

Der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert gilt auch für die Abrechnung der Anwaltsvergütung, § 32 Abs. 1 RVG. Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 378 ff.

[311] Art. 7 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) v. 21.12.2020, BGBl I S. 3229.

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