Rz. 225

Grundsätzlicher Streit entsteht immer wieder zu der Frage, inwieweit Kosten für Winterreifen gesondert zu ersetzen sind. Richtig ist zwar, dass nach der Neuregelung des § 2 Abs. 2, Abs. 3a StVO Winterreifen zu der für die Wintermonate erforderlichen Ausstattung eines Kfz und daher zur entsprechenden Verpflichtung des Vermieters gehören, dem Mieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl haben die Vermieter erhöhte Aufwendungen dadurch, dass sie für ihre Mietfahrzeuge sowohl Sommer- als auch Winterreifen vorrätig halten müssen. Da diese erhöhten Anschaffungs- und Vorratskosten im Normaltarif nicht berücksichtigt werden und ein pauschaler Zuschlag bei Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen üblich ist, sind sie daher gesondert zu ersetzen (BGH v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11 – VersR 2013, 730; OLG Köln v. 18.3.2011 – 19 U 145/10 – NZV 2011, 450; OLG Köln v. 30.7.2013 – 15 U 186/12 – NZV 2014, 314; OLG Stuttgart v. 18.8.2011 – 7 U 109/11 – NZV 2011, 556; OLG Celle NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden v. 4.5.2012 – 1 U 1797/11; LG Bonn NZV 2011, 452).

 

Rz. 226

Gleiches gilt für tatsächlich entstehende Zustell- und Abholkosten jedenfalls dann, wenn diese nach der verwendeten Tabelle im Normaltarif nicht mit einkalkuliert sind und daher typischerweise entsprechende Nebenkosten berechnet werden (OLG Hamm r+s 2011, 536, 539; OLG Köln NZV 2014, 314). Unter dieser Voraussetzung sind auch sonstige Nebenleistungen (Zusatzfahrer, besondere Ausstattung des Fahrzeugs) im Rahmen der Erforderlichkeit zu ersetzen (vgl. OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2014, 314).

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