Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erschütterung der Schwackeliste - Vorlage unkonkreter Angebote

 

Normenkette

RDG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 26 O 359/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 245/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stuttgart vom 13.1.2011, AZ 26 O 359/09, abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.367,40 EUR nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.9.2009 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.

5. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsrechtszugs:

1. Berufung: 2.541,46 EUR

2. Anschlussberufung: 5.547,29 EUR

insgesamt: 8.088,75 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen. Sie macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche geltend. Diese resultieren aus Verkehrsunfällen, die 17 Geschädigte mit Gegnern hatten, deren Kraftfahrzeuge bei der Beklagten versichert waren. Die Geschädigten mieteten jeweils bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. In allen Fällen steht die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte erstattete die von den Geschädigten geltend gemachten Mietkosten nur zum Teil. Die Beklagte meint, die von der Klägerin ihren Kunden in Rechnung gestellten Mietkosten seien überhöht und zum Ausgleich des entstandenen Schadens nicht notwendig. Die Geschädigten hätten auf dem jeweiligen örtlichen Markt die Ersatzfahrzeuge günstiger anmieten können. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahre 2008.

Die Klägerin ließ sich zur Sicherung ihrer Mietzinsansprüche die Schadensersatzansprüche ihrer 17 Kunden gegen die Beklagte sicherungshalber abtreten. Diese macht sie mit der Klage geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winterreifen, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko-Schutz, Navigationssysteme, Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen Zuschlag von 20 % für den Umstand, dass das Unfallersatzwagen-Geschäft höhere Vorhalte- und Dispositionskosten erfordere.

Wegen des erstinstanzlichen Sach.- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage über den Gesamtbetrag von 8.322,35 EUR in Höhe eines Teilbetrags von 5.547,29 EUR Teil stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen. Wegen der Feststellungen, die das LG getroffen hat, und seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

1. Die Klägerin greift das Urteil in folgenden Punkten an:

a. Das LG habe die unfallspezifischen Mehrleistungen fehlerhaft nur in den beiden Schadensfällen Nr. 2 (Mieter Sch.) und 7 (Mieterin Fa. S.) zuerkannt; tatsächlich seien diese Mehrkosten auch in allen anderen Fällen gerechtfertigt und zu erstatten. Betroffen sind die Fälle 1, 3 - 6, 8 - 17 mit folgenden Aufschlägen:

Fall

1

3

4

5

6

Kosten

122,70 EUR

152,86 EUR

54 EUR

79,02 EUR

69 EUR

Fall

8

9

10

11

12

Kosten

97,50 EUR

152,86 EUR

115 EUR

54 EUR

146,30 EUR

Fall

13

14

15

16

17

Kosten

134,80 EUR

52,32 EUR

90 EUR

152,86 EUR

168,24 EUR

Summe: 1.641,46 EUR

aa. Diese Mehrkosten des Unfallersatzwagen-Vermietungsgeschäfts resultierten aus folgenden Umständen:

  • ungünstigere Fuhrpark-Planung mit Vorhaltung aller Fahrzeug-Klassen,
  • Unwägbarkeiten bei der Vermietungsdauer, bedingt durch
  • Unsicherheiten über die voraussichtliche Dauer der Ersatzbeschaffung,
  • die unsichere Prognose über die voraussichtliche Reparaturwürdigkeit des beschädigten Pkw,
  • Unsicherheiten über die Reparaturdauer des verunfallten Kfz,

bb. Diese Unwägbarkeiten bei der Fahrzeug-Disposition erhöhten die Gemeinkosten in der gesamten Sparte des Unfallersatzwagen-Vermietungsgeschäfts, so dass es gerechtfertigt sei, alle Unfallersatzwagen mit einem Aufschlag für diesen erhöhten Aufwand anzubieten, nicht nur diejenigen Kfz, bei denen sich der kalkulatorische Mehraufwand konkret belegen lasse.

cc. Im Übrigen habe das LG bei der Betrachtung der konkreten Verhältnisse, unter denen ein Zuschlag fallweise gerechtfertigt sein könne, die Voraussetzungen eines anzuerkennenden Zuschlags zu eng gefasst, insbesondere die Zeitsp...

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