Rz. 41

Zwischenzeitlich wurde die Frage aufgeworfen, ob bei einer nur quotalen Haftung gleichwohl die Sachverständigenkosten vollständig zu ersetzen sind (vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 C Rn 72c). In der Vergangenheit wurde nahezu selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch die Sachverständigenkosten – ebenso wie allen anderen Schadenspositionen – lediglich anteilig nach Quote erstattet werden (diese Praxis ausdrücklich bestätigend OLG Düsseldorf v. 15.3.2011 – 1 U 152/10 – zfs 2011, 384 m. Anm. Diehl = r+s 2011, 268; OLG Celle v. 24.8.2011 – 14 U 47/11 – SP 2011, 399; AG Landshut v. 23.8.2010 – 3 C 1392/10 – SP 2010, 404; AG Bad Segeberg v. 28.4.2011 – 17 C 388/09). Immer häufiger wird jedoch argumentiert, dass dem Geschädigten keine Möglichkeit bliebe, nur den ersatzfähigen (quotalen) Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, sodass die erforderliche Schadensermittlung auch bei der nur quotalen Haftung die gesamten Sachverständigenkosten mit einschließe (so OLG Rostock DAR 2011, 263; r+s 2011, 269; Poppe, DAR 2005, 669; Kappus, DAR 2010, 727). Eine "vermittelnde" Auffassung nimmt bei den Sachverständigenkosten – wie bei den Anwaltskosten – eine Erstattungspflicht jedenfalls in der Höhe an, in der sie entstanden wären, wenn sich das Gutachten nur auf den nach Quote erstattungsfähigen Teil der Reparaturkosten bezogen hätte (AG Siegburg NJW 2010, 2289; vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 C Rn 72c). Der BGH (Urt. v. 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – VersR 2012, 504) hat den Streit dahingehend entschieden, dass im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung auch die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten sind.

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