Verfahrensgang

LG Schwerin (Entscheidung vom 19.07.2010; Aktenzeichen 4 O 171/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2010 - Az.: 4 O 171/10- geändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 245,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land wird zudem verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 62,48 € gegenüber Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx, freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die erste Instanz tragen der Kläger zu 88 % und das beklagte Land zu 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.061,17 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 08.12.2009 auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des xxxxxxxxxxxxxxxxx des Landes xxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxx, wobei die Beklagte zu 1.) bei Ausübung eines öffentlichen Amtes ein Dienstfahrzeug führte. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil unter Zugrundelegung einer Haftung von 2/3 zulasten des beklagten Landes und der geleisteten Zahlungen ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist, wobei die Berufung allein gegen das beklagte Land geführt wird. Der Kläger meint, das Landgericht habe fehlerhaft ein Mitverschulden der Zeugin xxxxxxxxxxx an der Beschädigung seines Fahrzeuges angenommen. Es sei nicht erklärlich, wie die Beklagte zu 1.) das Fahrzeug des Klägers habe übersehen können, da sie an dem Fahrzeug zunächst vorbeigefahren sei und der Zeuge xxxxxxx bekundet habe, dass man das - unstreitig unbeleuchtete - Fahrzeug bei den herrschenden Lichtverhältnissen hätte sehen können. Die Annahme des Landgerichts, dass das klägerische Fahrzeug eher im Dunkeln gestanden habe, sei mit den eingereichten Lichtbildern nicht in Einklang zu bringen (Bd. II, Bl. 18 d.A.). Hier hätte dem Beweisangebot auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens nachgegangen werden müssen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei einer Haftungsquotelung vollständig zu erstatten. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalles habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger den Reparaturauftrag unmittelbar am Folgetag erteilt habe, die Verzögerung der Reparaturdauer habe der Kläger nicht zu vertreten. Auch die Annahme, die Schäden im hinteren Bereich des Fahrzeuges seien nicht unfallbedingt, sei unzutreffend; hier hätte ebenfalls dem Beweisantritt nachgegangen werden müssen. Die Lackierarbeiten seien aufgrund der ansonsten auftretenden Farbtonunterschiede erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.07.2010 - Az.: 4 O 171/10- aufzuheben und

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.061,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von Kosten in gleicher Höhe gegenüber Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx, freizustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es rechtfertigt das landgerichtliche Urteil. Die mit der Berufung eingereichte Stellungnahme der Fa. xxxxxxxx sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (Bd. II, Bl. 28 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 245,24 € nebst Zinsen. Das beklagte Land ist ihm aus § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Schadens sowie der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben ist, da auch dort ein Mitv...

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