Leitsatz (amtlich)

Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).

 

Normenkette

BGB § 249; StVG §§ 7, 17

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 02.02.2011; Aktenzeichen 5 O 430/09)

BGH (Aktenzeichen VI ZR 249/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade vom 2.2.2011 - Az.: 5 O 430/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,19 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2010.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger 229,55 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die vom Kläger geltend gemachten Kosten des privaten Sachverständigengutachtens entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gequotelt hat.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.5.2008 auf der Kreisstraße 40 in Buxtehude geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG

Stade vom 2.2.2011 - Az.: 5 O 430/09 (Bl. 93 ff. d.A.) - Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das dem Klägervertreter am 9.2.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 9.3.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.4.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

In der Berufungsbegründung beruft sich der Kläger darauf, dass das landgerichtliche Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe. Er ist der Auffassung, das LG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die vom LG angenommene unklare Verkehrssituation beim Überholen habe nicht vorgelegen. Diese fehlerhafte Beurteilung beruhe auf einer falschen Bewertung der Zeugenaussagen. Ferner sei nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass er im Rahmen der Geltung eines Überholverbots zum Überholen angesetzt habe. Die Beklagten seien außerdem nicht schutzwürdig. Dazu behauptet der Kläger wie schon in der ersten Instanz, ein Mitfahrer auf dem Wagen habe den nachfolgenden Verkehr durch Herunterurinieren unsittlich belästigt. Er ist der Ansicht, aus dieser unsittlichen Belästigung des nachfolgenden Verkehrs ergebe sich auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens in der zweiten Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11.4.2011 (Bl. 127 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 2.2.2011 verkündeten Urteils des LG Stade - Az.: 5 O 430/09 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.567,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. unter Abänderung des am 2.2.2011 verkündeten Urteils des LG Stade - Az.: 5 O 430/09 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 747,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, die Beweiswürdigung durch das LG sei zutreffend. Unabhängig von § 5 Abs. 3 StVO habe der Kläger gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dazu behaupten die Beklagten wie schon in der ersten Instanz, die streitgegenständliche Straße sei an der Unfallstelle zum Überholen nicht breit genug gewesen. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens in der zweiten Instanz wird auf die Berufungserwiderung vom 27.5.2011 (Bl. 151 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich, weil die Klage zum Teil begründet ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Ab...

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